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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 189

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 189)
Language
German
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IRI
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17 Vgl. A. Gindely, Geschichte des Dreißigjährigen Krieges. Bd. IV (1880), S. 262/3. 268. 18 Vgl. Kußera S. 224. 19 Ebenda, S. 265/6. — Von Einfluß mag auch gewesen sein, daß am 26. April 1626 in einem Judenhaus Feuer ausbrach, durch das das Kloster samt Turm und Glocken, die Schule und angeblich noch 54 Häuser verbrannten. — Franz. Mus. (im Landesarchiv)» Fasz. 31. U.-Brod. 20 P. 18. d deutsch, B. 14 tschechisch; das Datum der Urkunde beweist, daß die Angabe bei Kucera S. 223 nicht richtig sein kann, wonach Maximilian infolge seines evangelischen Glaubens schon 1627 aus Mähren ausgewiesen wurde und seither in Skalitz gelebt habe. Auch seine Charakteristik daselbst als eines harten und herzlosen Herrn, der in den schweren Zeiten nur an seinen eigenen Vorteil gedacht habe, stimmt zu den obigen Ausführungen durchaus nicht. — Wir besitzen auch noch eine andere Urkunde Maximilians aus dieser Zeit. Am 13. August 1629 stellte er als Grundherr von Ung.-Brod unter der Bürgschaft der Stadt einen Schuldbrief über 1300 fl. m. an die Erben des verstorbenen Abraham Prod von Wien, ehemaligen Hofjuden daselbst, .aus (Fas<z. J. 49, pag. 1). Auf der Rückseite sind die einzelnen jeweiligen Abschlagszahlungen teils in Geld, teils in Wolle genau verzeichnet. 31 Sollte etwa an Fürspräche durch den Landeshauptmann Kardinal Franz von Dietrichstein zu denken sein? 22 Im tschechischen Text: „v ulicich Niwniczkej, w Sserhowskej, Janezkowskej a Ondrzejkowskej i w tej ulici za dolnim kostelem." 23 Mit der Bemerkung in Klammer: „solcher Zeiten bei den Burgrechtsregistern alle Jahre daß man die Hausgelder legen soll, — solches scheinlich und öffentlich hie melde". 24 Im tschechischen Text: „mor a nakazu na dobytky m6 i mestske". 25 So im tschechischen Text: „ßtyridceti pSt kusüv"; im deutschen nur: „fürtzig Stück". 28 Gemeint ist die „Verneuerte Landesordnung des Markgraftums Mähren" von Kaiser Ferdinand II. vom J. 1628, wo in der Ausgabe von Georg Lehmann (1714) richtig auf Fol. CCIX/X ein Abschnitt sich findet: „Von denen Juden und wie weit sie berechtigt in dem Marggraffthumb Mährern zu contrahiren." Der 1. § handelt von gestohlenem bei einem Juden gefundenen Gut, das dieser „ohne alle Entgeltnuß" zurückgeben muß; der 2. § von Geldleihen auf Pfänder usw., ohne daß aber hier ein Prozentsatz, der den Juden zu nehmen erlaubt ist, angeführt würde. Doch wird auf die noch weiter gültige Bestimmung der alten Landesordnung von 1604 verwiesen, wo es, Fol. CXVII/VIII, „0 2idy a gegich lichwy" heißt: „S wolenij obecnij, aby 2id6 z des^ti zlatych dwa zlata do roka brali a ze sta zlatych dwadceti zlatych... a nie wjce" etc. 27 Der Akt (tschechisch) ist undatiert, dürfte aber unmittelbar nach dem 18. Okt. 1629 fallen, da sich Maximilian noch vor Ende des Jahres entschloß, aus Mähren .auszuwandern, vgl. Fasz. D. 13. a. — Auf der Rückseite des Aktes findet sich die deutsche Notiz: „NB. Herrn Maxen, meinem Brüdern, eingereichtes Memorial von U.-Broder Judengemein". 28 Kaiser Ferdinand n. hatte durch ein Privileg vom 15. Oktober 1629, Wien, die Judenschaft in Mähren „wegen ihrer jederzeit erzeigten gehorsambsten Treu und aufrechten Bestendigkeit" gegen eine in zwei Terminen zu zahlende jährliche Summe von 12.000 fl. von „allen anderen Unseren Contributionen, Steuern, Auflagen, auch Ordinari- und Extraordinari-Gaben, wie solche immer genennt werden möchten" gänzlich befreit, „außer was sie ihren Obrigkeiten, darunter sie wohnen, von altershero zu reichen schuldig". Von diesen 12.000 entfielen auf U.-Brod 1500 fl., also der achte Teil. — Die Urkunde, von der auch in unseren Akten eine Abschrift (mit dem Schreibfehler 1200 statt 12000) enthalten ist, findet sich erwähnt bei d'Elvert, Beiträge zur Geschichte des 30jährigen Krieges (1867) S. 415, u. auch sonst. 29 Es ist nicht klar, ob es sich um Kauf zum Eigenbedarf oder zum Weiterverkauf oder wahrscheinlich um beides handelt. Die Stelle lautet: „Za 4. Roku tohoto ryby V. M., eoz* nikda pred tim neb^valo, tak m6fi za dvoji penize se näm dali. Mnozi a vgtSfm dilem z näs toho kusu chleba nemajice pro svüj patrn^ nedostatek a chudobu töch ryb kupowati nemohou; näm pak nekter^m samym je bräti a splacovati pro mnohö jin6 dafiky vec nesnesitedlna a nemoZna jest". 178 72

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