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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 176

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 176)
Language
German
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IRI
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armen und reichem Einheimischen und Frembden zu ihrer Gerechtigkeit verhelfen und gerechte Urtl fällen, soweit und viel sich mein Vernunft erstrecken wird, und niemanden von seiner gerechten Sach unterdrucken, und das unangesehen Freundschaft oder Feindschaft, Gunst oder Ungunst, weder wegen Geschenk noch einige Liebkosung von der Gerechtigkeit nicht abweichen. Bei anderen auch zu imeinem Ambt gehörigen Sachen, als da ist bei guter Ordnung halten, die in Ihrer gräfl. Gn. Renten schuldige Zins zeitlich bei jedem Termin fleißig einmahnen und ohne Verzug abführen, die Waisen auch andere Manns¬ und Weibspersonen, so ihre vogtbare Jahren erreichet, sonderlich aber die vermöglichere Juden auf frembde Herrschaften und Güter ohne Wissen und Willen der Obrigkeit nicht verheuraten, weder anderstwo zu wohnen wegziehen lassen keines Weges, keiner Gestalt und auf keine Welse, wie es menschliche List erdenken künte, sondern «soll und will in dergleichen die Obrigkeit zeitlich warnen, und mich in allem auch in diesem also verhalten, wie es auf einen getreuen und gehorsamben Untertan gebühret. Zu diesem was ich da auf diese heilige zehen Gebot schwöre, daß ich es treulich und wirklich verrichten soll und will, wolle mir verhelfen Gott der allmächtige, der da ist der Anfang und das Ende, dessen Namen groß ist Adonay, dessen Namen sein glorwürdig, mächtig und allerheiligste unter siebenzig göttlichen Namen, von denen uns Juden unsere Schriften ausweisen, so da heißt Gehova. Amen. Richter Markus Pinkus. Ältesten: 1. Joseph Eliaß. 2. Moyses Abraham. 3. Saloonon Asconus. 4. Isak Maley. Beilage VI. Revers des Rabbiners Isak Lazar, dd° Ungarisch Brod, 18. Oktober 1649. Ich Isakh Lazar, Rabi der Juden, gebe hiermit diesen Revers, wo Not zu vernehmen, demnach ich wider den hoch- und wohlgebornen Herrn Herrn Leo Wilhelm Grafen von Kaunitz... hochsträflich gesündiget, wie die ganze jüdische Gemein darvon gute Wissenschaft tragen, daß Ihr gräfl. Gn. gar wohl befugt gewesen, mich nicht allein am Gelde, sondern auch sonsten scharf zu strafen, wie ichs gar wohl verdient gehabt, mir auch solche Straf widerfahren sollen; — wann dann bei Ihr gräfl. Gn. die ganze jüdische Gemein zu öftern inständig untertänig vor mich intercediret und endlichen Ihr gräfl. Gn. dahin bewogen, daß sie sich meiner und meines Weibs und Kinder erbarmet, haben mir also die Straf gelindert, indeme sie von mir Selbsten freiwillig angebotene 60 Dukaten gnädig angenommen. Als verreversire und verbinde mich hiemit auf das allerhöchste, von nun an, so lang ich lebe, nicht das geringste wider die Juden und Untertanen der Herrschaft Ungerischen Brod, so ich etwan vermeinte mich angeben haben, mich einigerleiweise zu vindiciren oder zu rechnen, heimlich oder öffentlich, durch mich selbst weder durch andere, wie es Namen haben mög, oder durch Menschenlist erdacht möcht werden, sondern mich verpflichte, da etwan andere was tentiren wollten, solches zu verhindern. Wie ingleichen tue mich auch verobligiren Ihr gräfl. Gn. Herrschaften, Gütern, Grund und Boden nirgends, es sei dann daß ich die Gnad von Ihr höh. gräfl. Gn. wieder erlangen und Erlaubnus schriftlich haben möchte, mich niemahlen finden zu lassen. Da ich aber änderst wider diesen meinen Revers täte, davor mich Gott behüte, sollen Ihr gräfl. Gn. Macht und Gewalt haben, mich auf allerlei Mittel und Wege, es sei innerhalb oder außerhalb des Landes, durch oder ohne Recht mich beim Kopf zu nehmen und nit loslassen, bis daß ich zu Straf 200 Dukaten erleget. Zu mehrer Versicherung hab ich diesen Revers mit eigener Hand unterschrieben und mein gewohnliches Secret zugedruckt; und zu mehrer Beglaubigung erbeten den Michel Isakh Str&zniczer, derzeit Landeltesten und den Aron Mogziß von Ungerischen Brod auch Landeltesten und Marek Giercharz Ungerischen Broder Juden, daß sie hier zu Zeugnuß mit unterschrieben und zugedruckt haben. 59 165

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