Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 175)
- Language
- German
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verloffen, haben sie mehrers nit als 50 Fl. aufbringen können, dieselbige folgenden Montag früh dem Pfleger auf seinen Tisch gelegt und wegen Erlegung des Übrigen um Geduld gebeten. Er hat aber geschwind den Judenrichter lassen niederlegen, und ihm mit dreien Brüglen über hundert Streich geben, nicht weniger einen andern Ältesten ingleichen also brüglen lassen, daß da man sie nicht in die Wachstuben geführt, sie vor Schmerzen und Kälte gestorben wären; hat ihnen auch in Namen des H. Grafen angesagt, daß so lang das -Geld nicht erlegt werdete, alle Abend und Morgen zween andere Juden also geschlagen werden sollen. Hierauf seind vier Juden zu dem H. Grafen nacher Hradisch geschickt worden, die haben um Genadt und Erledigung der Gefangenen gebeten, hat ihnen aber zur Antwort gegeben: so lang sie ihme die begehrte Gelder nicht völlig abführen, so seie Gefängnuß, Priglen. Sein Gnad hat auch überdies die Verordnung getan, daß neben denen, so in der Gefängnuß sitzen, alle Tag noch zehen auf die Roboth erscheinen müssen. H. Graf hat ihnen auch vor gewiß ankündigen lassen, da ein Ungerischbroder Jud einem frembden, er seie wer er wolle, etwas schuldig wäre, und wann er sich gleich in Polen oder anderswo aufhielte, wollt er die Schuld an sich kaufen, nachmalen auf die Gemein legen, sie so lang tribulken umd quälen, bis sie völlig zahlten. Bald darauf hat der H. Graf die jüdische Schulen und Synagogen versperren lassen, damit sie ihr Gebet und Ceremonien nicht verrichten können. Man hat auch kein Juden zum Tor hinaus gelassen, sondern sie haben vor zu Roboth gehen, Wein glauben (= klauben), und dergleichen Roboth und Arbeit verrichten müssen. H. Graf hat auch ausdrücklich vermeldt, er wolle sie tractiren gleichwie denen Juden von dem König Pharao begegnet und seithero von keinem Kaiser, Fürsten, Grafen und Herrn dergleichen widerfahren seie. Viel Juden haben ihr Weib und Kinder verlassen, ziehen in dem Elend herumb, derfen aus Furcht sich nit zu Haus blicken lassen, denn so bald einer kombt, würdet er so übel gehalten, auch im Jahr und Tag nicht mehr aus der Stadt gelassen. Gestern den 14. Februarii A. 1648 werden wir Ältesten von Ungerischen Brod aus glaubwürdig berichtet, wie daß oft hochvermelter H. Graf nechst verschinen Montag die gefangene Juden vor sich kommen lassen, und sie persönlich stark geprügelt, die Weiber mit ihren Kindern seind aufs Schloß geloffen und haben umb Gnad für ihre Männer gebeten, seind aber nicht gehört, sondern von seinen Leuten hinweg geschlagen worden. Weilen Ihr Gn. H. Graf beförchtet, es werden bei so gestalten Sachen die meiste Juden hinweg laufen, welches auch länger auszustehn und zu erleiden unmöglich wäre, so resolvirt er sich, die Ältesten daselbst so laug in Gefängnus zu lassen, bis die Niclspurgische Judenschaft vor sie ordentlich bürgen würdet. Beilage V. Juden-Jurament bei Verneuerung des Juden-Richters und vier Eltesten, zum erstenmal geschehen zu U.-^Brod den 14. Octobris 1649. Ich N. schwöre Gott dem allmächtigen, dem Schöpfer Himmel und der Erden, durch alle seine heilige Namen, welche geschrieben hat sein treuer Diener Moises. Ich schwöre durch die fünf Bücher Moisis, in welchen geschrieben seind seine heilige zehen Gebot, auf welche beiliegende ich meine Hand aufgelegte halte, welche Gott der allmächtige mit seiner rechten Hand Selbsten geschrieben hat und selbte auf dem Berg Synay durch seinen Diener Moises seinem Volk ausgeben lassen und mir falsch zu schwören verboten. Schwöre ingleichem auf diese heilige zehen Gebot dem hochwohlgebornem Grafen und Herrn Herrn Leoni Wilhelm Grafen von Kaunitz, Erbherrn auf Austerlitz, Ungrischen Brod und Mährischen Pruß, röm. kais. Maj. Rath, wirklichem Kammerherrn und Landrechtsbeisitzern in Markgr. Mähren als meinem gnädigsten Grafen und Erbherrn, gleich wie ich von Ihrer gräfl. Gn. zu dem Ambt des (NB. Richters oder Gemein- Ältesten nominetur) erküset und nunmehr dazu berufen worden, daß ich soll und will mich in diesem Ambt treulich und aufrichtig verhalten, einem jedwederem 164 58