Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 173)
- Language
- German
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9. Begebe sich etwas, daß ein Meister wider den andern zue klagen hätte, solle selbster bei dem Rabbi und Juristen solches anbringen und «nicht vor denen Officiren, bei Straff. 10. Kein Meister soll befugt sein einen frembden Schneider zum Gespan zu nemben, bei einer Straff 3 fl. 11. So ein herrschaftliche Arbeit herfürkäme. solche gebühret keinen Meister allein anzunehmben, sondern sollen alle Meister participiren. Da aber einer darwider handelte, solle der verdiente Lohn zu behuef der schuldigen obrigkeitlichen Zinsen verfallen sein. Bei Straff 3 fl., die Hälfte der Obrigkeit und die Hälfte der Zech. 12. Gleichen Verstand hat es, wann eine Soldaten-Mundirung vorfallete. 13. Käme ein frembder Schneider und wollte die Arbeit von hier anderwerts verführen, solle ihme durch den Schulklopper solches verbothen werden; und da er darüber über das betretten würde, sollen die Czechmeister befugt sein, selbigen umb 3 Reichsthaler zue straffen. 14. So einer von dannen züge, oder auch hier bliebe doch nichts arbeitete, solle des Zinses frei sein. Nachtrag. Wann nun die jüdische Schneider-Articuln zur Bekräftigung sollten »kommen, so möchte auch von nothen sein beizusetzen: In der Stadt sollen sie von den Bürgern keine Arbeit anzunehmen befuegt sein, bei Straff 12 fl. m., und dies halben Teil in das Rentamt, die andere Hälfte der Christen Schneiderzech zugehören solle; wie nicht weniger: Wann auch die bürgerliche (Schneider eine Judenarbeit zue machen sieh untersteheten, so solle des angethanen Eingriffs halber solcher Excedent ebenmässig mit vorbemelten 12 fl. m. bestraffet werden, und von solicher [Straff] auch die Hälfte der bürgerlichen Czech, aber den Halbtheil ins Rentamt zufallen solle. Beilage IV. 1. Bittschrift der Judenschaft von Ungarisch-Brod an Graf Kaunitz. — 12. Februar 1648. Hoch- und wohlgeborner Graf, gnädiger und hochgebietender Herr Herr etc. Sintemalen die Natur und Vernunft, wie dann auch die politische Lehr einem jedwedem Menschen docirt, daß er in allen Trübsalln, Noth und Beängstigungen sein Zuflucht und Recurs zu Gott »und seiner Obrigkeit, bei welcher je und allezeit Clementiam, Misericordiam et Patrocinium zu verhoffen hat, nemben solle, gleicherstalten wir mit zuetrenenten Herzen und gebogenen Knien Euer gräfl. Gn. anzuflehen und unser Anliegen, Jammer und Kummernuß zu Verhütung unseres gänzlichen Untergangs underthenig vortragen müssen. Und ist deroselben unveTborgen, welchergestalt wir durch continu&licihe Kriegswnruhe und unerträgliche onera dermaßen in Armut geraten, daß wir unsere Weiber «und Kinder nicht ernähren, viel weniger die vielfaltige Contributiones und Anlagen fehrer leisten noch pr&estira, sondern aus Ermanglung der Lebensmitteln viel under uns das Leben mit unzeitigem Tod augenscheinlichen verändern müssen. Dero gräfl. Gn. hochadeliches Haus und Familie Clemenz und Gütigkeit sind dermaßen klar und offenbar, daß wir uns über die Maßen befrembden müssen über dero wider uns fürgenommenes Procedere und gefaßten Zorn, welche allda zu wiederholen (dann E. g. Gn. solches satsamb in Gedächtnuß tragen) unnötig sein, durch welche uns gleichwohln unsrer Kräften totaliter erloschen und in solchen Stand kommen, im welchem sofern E. gr. Gn. nicht ein gn. Einsehen und Remedirung verkehren werden, unser gänzlicher unwiderbringlicher Ruin, mit E. gr. Gn. höchstem Praejudicio und Schaden vor Augen ist. E. gr. Gn. wöllen ihme gn. belieben lassen in gn. reife Considerationem zu ziehen, wie daß einer Obrigkeit viel verträglicher ist, da dieselbe ihren Unterthanen aufhelfen, unter die Armb greifen und zu vorigen Kräften subvenirt, als wann solche in Ruin gestürzt würden. Maßen dann aus solchem Exemplo viel Obrigkeiten hin und wider nit 162 56