Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 165

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 165)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2644300-2644307--1624-2645968
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

aus näher spezifizierten Gründen als „liquid" erklärt und sollten von den Juden beglichen werden: 2000 fl. bar und von den restlichen 4000 fl. jährlich 500 fl. und 6% Zinsen vom Tage der Entlassung der Juden aus dem Kerker, „Decarceration". Die bisher entstandenen Interessen sind aufzuheben. Über die anderen Beträge findet sich keine Zahlungsbestimmung.60 Jedenfalls hatte der Graf in der Hauptsache den Sieg davongetragen, wenn auch von keinen 30.000 oder 13.000, nicht einmal 10.000 Gulden mehr die Rede war. Graf Leo Wilhelm sprach in fast gleichlautenden Schreiben vom 8. und 9. Oktober an die Fürsten von Dietrichstein, von Auersperg und an den Grafen Nostiz, die sich offenbar für ihn bemüht hatten, seine Befriedigung aus, daß „Gottlob dermahlen in Abwesenheit des Herrn Landeshauptmannes", wie er hervorhebt, „die Judensache rechtschaffen vorgenomben und die gerechte Sentenz bei dem kön. Tribunal in favorem mei und wider meine leichtfertige Ungarisch Broder Juden erfolgt ist". Nur ist er — „ein Gebrennter furcht das Feuer", fügt er hinzu — mit dem Modus der Bezahlung und der Kaution nicht einverstanden. Er besorgt, daß mit Hilfe des Landeshauptmannes, der also nur auf Urlaub war, „die schalkhaften Juden4 doch wieder etwas „practieiren" möchten und bittet daher um Förderung seines in dieser Sache an den Kaiser bereits, nämlich gleichfalls am 8. Oktober, abgeschickten Memorials. Diese Eingabe erfuhr vom kais. Hof aus am 21. November 1653 eine Erledigung dahinlautend, daß alles, „Caution und das übrige", vom Tribunal „denen Rechten gemäß" erledigt werde, „damit wir dermahl ainist von b e e d e n Theilen unbehälliget verbleiben mögen". Auf Ansuchen des gräflichen Advokaten verfügte die Landeshauptmannschaft in einer Zuschrift an die Judenschaft dd° Brünn, 27. Januar 1654, unterschrieben von Johann Graf von Rottal, da sie „ihre Klagen wegen der Contributionsbefreiung und der Fleisch- und Milchspeisgelder bei dem löbl. Landrechte auferlegtermaßen nicht angebracht hätte", daß ihr „dahero ein ewiges Stillschweigen nebens Erstattung Schadens und Unkosten" auferlegt werde und sie „nunmehr dießfalls deme gebührend nachkommen solle, was die Rom. kais. und kön. Mait. Selbsten allergnädigst resolviret haben und diesohrts durch rechtlichen Ausspruch ihnen auferlegt worden". Allerdings bleiben uns die Einzelheiten hierüber wegen Verlustes der betreffenden Urkunden unbekannt. Ebenso wurde auch noch wegen der Kaution und anderen strittigen Punkten in den nächsten Wochen verhandelt. Allein es klingt wahrhaft unglaublich, wenn wir aus einem Schreiben des Grafen an den Fürsten Dietrichstein vom 6. Februar 1654, das als „Klagschreiben wider den Herrn Landeshauptmann" in dorso 48

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.