Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 164)
- Language
- German
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entgegen seiner Erwartung, daß dieser „als mein so nahender Blutsfreund hierinnen Mitleiden zeigen" und ihm „beim löblichen Tribunal assistiren würde", in Wirklichkeit „doch kein Mitleiden weder Assistenz vom Herrn Vettern erfolgt". Er macht ihn im weiteren Verlaufe des Briefes aufmerksam: „ist die Schuld gerecht, gebührt dem Herrn Vettern außzuführen; ist sie aber nicht gerecht (welches ich mir nie einbilden kann), so ist der Herr Vetter schuldig, mir die Summam zu ersetzen und gutt zu machen". Und er schließt seine Ausführungen mit der Bemerkung, daß es ihm leid täte, wegen der Juden mit Rudolf „in recht Strittigkeit zu gerathen, aber einmal ist billicher als billich, daß der Herr Vetter mich hierinnen vertreten". Die Urteilsfällung fand jedenfalls am so bestimmt angekündigten 11. August nicht statt. Denn am 16. beantwortete Leo Wilhelm ein „Handbrifl" Dietrichsteins vom 31. Juli, dessen Inhalt wir nicht kennen, ohne daß er einer Verhandlung gedächte. Er stellt vielmehr fest, daß zwischen ihm und seinen U.-Broder Juden „schon lang und mehr als halbes Jahr nichts vorübergelaufen ist", dieweil er sich in Erwartung eines gerichtlichen Ausspruchs „gar zu geduldig gehalten". Nur leichtfertige Klagen hätten sie immer wieder vorgebracht, zu denen sie der Landeshauptmann „anreizet und einrathet". Überall dort, wo er ihm nicht direkt schaden könne, „brauchet er sie Juden pro instrumento1'. Und das dulde leider die hohe Obrigkeit, so daß ihm nur die Hoffnung zu Gott erübrige; resigniert zitiert er: ubi enim desunt humana, ibi incipiunt divina auxilia. Der Vorwurf einer n^uen Plünderung mit 500 Gulden Schaden sei unwahr, denn sonst müßte die ganze Stadt davon wissen. „Ich weiß so wenig darumb, als von der Stund meines Tods." Es werde sich wahrscheinlich nur „um ein Stück stinkenden Federbetts" gehandelt haben, das sich irgendein Soldat genommen haben dürfte. Den Beschluß bilden wiederum heftigste Angriffe gegen den Landeshauptmann Rottal. Dadurch scheint der Graf dann zuwege gebracht zu haben, daß das für den 11. August festgesetzte Urteil „in Abwesenheit" Rottals unter dem Vorsitz von Leo Wilhelms Freund und Gutsnachbar Gabriel Serenyi „zwischen der jüdischen Gemein zu Hungarischen Brodt als clagendt" eines- und der Grundobrigkeit, Herrn Grafen Leo Wilhelm von Kaunitz „als Beclagten" andernteils am 26. September gefällt wurde. Gegenstand der Klage waren 1. sechs unterschiedliche Schuldverschreibungen: eine auf 3000 fl. vom 28. September 1646, die zweite, dritte und vierte auf je 1000 fl. vom 24. April 1649, die fünfte auf 250 Dukaten vom 4. November 1650 und die sechste auf 1046 Gulden Wollgelder vom gleichen Datum; 2. die schuldigen Milchspeis- und Fleischgelder ohne Angabe einer Summe. Alle diese Schulden wurden 47 153