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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 146

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 146)
Language
German
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IRI
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1. Der Rabbiner habe seinen Sohn mit der Tochter des Abraham Mojses verheiratet, ohne sich und seinen Sohn in die gräfliche Untertänigkeit zu bringen (ani sebe ani syna sveho v poddanost V. h. M. neuvedl), 2. Als unruhiger Mensch (nepokojn^ ßlovök) verursache er Streit und Zank, daher auch zwischen dem Grafen und den untertänigen Juden und wiegle (popouzi) das Volk gegen den Grafen auf. 8. Da er unter den vermögendsten (nejzamocnejsi) Juden viele Verwandte und Freunde habe, schütze und schone er diese, von denen einor wohl zehn Arme aufwiege, bei Schätzungen und bedrücke die anderen, Sie könnten bei ihm auch kein Recht erhalten, so daß sie zugrunde gingen, wodurch auch die Herrschaft Schaden erleide. 4. Am meisten seien sie dadurch geschädigt, daß er in der Schule habo ausrufen lassen, niemand dürfe über ihn beim Grafen Klage führen, wodurch sie nur Unterdrückung erführen. Deshalb bäten sie die Herrschaft, ihn absetzen und einen anderen Rabbiner bestellen zu lassen. Diese Klage wurde von der Herrschaft zunächst dazu benützt, sofort eine Art Protokoll wegen seiner Vergehen in folgenden fünf Punkten abzufassen: 1. Er habe unrichtige Entscheidungen (vejpovedy) und falsche Urteile (ortele) gefällt. 2. Er habe zügellose und unverschämte Vergehungen (skutky) verheimlicht (zakrejval a zatukmaval). 3. Er habe durch Geld Leute dazu gebracht, unrichtige und falsche Zeugnisse abzulegen. 4. Er habe Leute bestraft, weil sie vom Grafen freiwillig Branntweinbrennereien in Pacht genommen hätten. 5. Er habe von 100 Gulden rh. 40 und 50 (an Zinsen) genommen. Die Folge solchen Vorgehens von Seiten seiner eigenen Glaubensgenossen war nun, daß der Rabbiner Isak Lazar schon am 18. Oktober 1649, um größeren Gefahren zu entgehen, die ihm sicherlich drohten, dem Grafen in deutscher Sprache einen Revers ausstellte, in dem er sich in einer ihn tief erniedrigenden Weise in allem schuldig erklärte, eine Strafe von 60 Dukaten zahlte und sich verpflichtete, gegen diejenigen Juden, die ihn angegeben, nicht das geringste zu unternehmen und nie wieder ohne besondere Erlaubnis gräflichen Boden zu betreten.58 Wir kommen zurück auf die an den Kaiser gerichtete Klage der U.-Broder Juden vom 30. Januar 1651, mehr als ein Jahr nach den eben besprochenen Ereignissen, das, wie es scheint, ohne besondere Zwischenfälle verlaufen war. Der Kaiser, beziehungsweise seine Kanzlei, nahm die Klage an, worin nach damaligem Bechtsvorgang s-chon ein 29 135

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