Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 141)
- Language
- German
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ihn vorzugehen willens seien und von ihm die Loslassung der Juden verlangen, ja sogar ohne seine Zustimmung diese Loslassung durch den Herrn Kreishauptmann, nur „gegen geziemende Cautionsleistung de non effugiendo" veranlassen wollen. Er habe doch, um zu seinem Gelde im Betrage von 6000 fl. zu kommen, kein anderes Mittel, als eben „die etlichen vermöglicheren Juden" in Gewahrsam zu halten. Dieses Gefängnis sei übrigens, wie er anderwärts betont, „ein warme Stuben, alda andere Christen und zwar Bürger zue sitzen pflegen". Der Landeshauptmann Graf Liechtenstein,43 über den sich damals Kaunitz in einem Briefe beschwert, er müsse „ein absonderlichen Gusto gehabt haben, mich also Verfolgten zu sehen", setzte es aber doch durch, daß noch vor Weihnachten 1648, wie Leo Wilhelm selbst einmal angibt, fünf oder sechs Juden freigelassen wurden. Aber gegen eine Wiedereröffnung ihrer Synagoge wehrte sich der Graf ganz entschieden. In einer Eingabe an den Kaiser dd° Wien 1649, März 7, erklärte er, daß diese Zwangsmaßregel, um von den Juden Geld zu erhalten, doch auch von ihm, dem Kaiser, gegenüber seinen Juden angewendet werde „und ich noch niemahlen vor Unrecht habe tadeln hören". Aber in diesem Punkte mußte er sich fügen, wie wir bald hören werden. Inzwischen war an Graf Liechtensteins Stelle ein neuer Landeshauptmann in der Person des Grafen Johann von Rottal ernannt worden, der schon im Jahre 1642 für dieses Amt in Frage gekommen war. Damals, am 26. November 1642, hatte sich Kaiser Ferdinand III., wie an andere „Obrist-Landt-Officirer und Landrechtsbeisitzer" so auch an den Grafen Leo Wilhelm von Kaunitz gewandt und von ihm Auskunft verlangt: „wer hierzu vorzunehmen", d. h. wer nach seiner Ansicht am geeignetsten wäre. Und Leo Wilhelm hatte am 16. Dezember 1642 geantwortet: „in diesem Lande sei keiner, der diesem Ambt besser vorstehen kundte als der (damalige) Obriste Landtrichter Johan Graf von Rottal, dan erstlichen ist er in diesem Landt gebohren, zum anderen der Landsprach kundig, zum dritten wird er geliebt von denen Inwohnern, zum vierten hat er schon ein ziemliche Praxim und Erfahrenheit in denen Landessachen, zum fünften eine schöne Memori (Gedächtnis) neben anderen donis naturae (natürlichen Gaben), zum sechsten ist er laboriosus (arbeitsam) und gesundt dabei, und dann zum siebendten ist er im Lande wol begüttert und eines schönen (über durchgestrichenem: ziemlichen) Vermügens".44 — Diese freundschaftliche Empfehlung ist angesichts der weiteren Entwicklung, wie wir sehen werden, nicht unwichtig. Am 24. März 1649 ließ der neue Landeshauptmann Graf Rottal ein von ihm unterfertigtes Tribunal-Dekret an Leo Wilhelm ergehen, in welchem „ernstlichen und gemessen verordnet wird, daß obbesagter 130 24