Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 140)
- Language
- German
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in einem strengen Amtsdekret vom 3. März Leo Wilhelm auf, binnen 14 Tagen seine „gerichtliche Verantwortung" einzusenden, die Juden aus dem harten Arrest zu entlassen, sie „über ihre von altershero gebräuchliche Schuldigkeit" nicht zu beschweren, widrigenfalls gegen ihn, den Grafen, „ex officio ein anderweitiges scharfes Einsehen" veranlaßt werden müßte. Da Leo Wilhelm diese Mahnung unberücksichtigt ließ und nur noch im Laufe des Monates März eine Eingabe an den Kaiser direkt richtete, die Klagen der Juden dagegen sich erneuerten, setzte es die Landeshauptmannschaft durch, daß ihr am 29. Mai eine Zuschrift von Kaiser Ferdinand III. zukam, in der es u. a. hieß: wenn sich der Graf weiter widersetze und „einer großen Unbescheidenheit und Präsumptuosität (Vermessenheit) sich unterfangen thue", dann möge gegen ihn „via facti et manu militari mit Arrestirung und zum Gericht Stellung seiner Person" vorgegangen werden. Man sieht schon hier, was später ganz offen ausgesprochen wird, daß sich ein Gegensatz zwischen der Landeshauptmannschaft und dem Grafen Kaunitz herausbildete, in dem letzterer keineswegs machtlos dastand. Die angedrohten scharfen Maßregeln kamen aber nicht sofort zur Durchführung. Erst am 30. Juli, nach zweimonatigen Unterhandlungen, über die wir nicht unterrichtet sind, wies die Landeshauptmannschaft den U.-Hradischer Kreishauptmann Freiherrn Gabriel Serenyi an, zu veranlassen, daß der Graf die Juden freilasse, oder „selbsten sie gegen geziemende Cautionsleistung" zu befreien. Dieses Auftrags entledigte sich Serenyi nur in der Weise, daß er am 11. August, also nach fast sechs Wochen, an den Grafen Kaunitz eine Zuschrift gleichen Inhalts absandte. Graf Kaunitz, der mit Serenyi als Gutsnachbar befreundet war und ihn duzte, konnte es getrost wagen, ihn am 17. August von Wien aus zu bitten, die Dinge nicht zu übereilen (sluzebnS zädäm, ze se tuto v pficine tejto unahliti neracis), er werde in den nächsten Tagen die Landeshauptmannschaft ersuchen, von solchem scharfen, ungewöhnlichen Vorgehen gegen ihn abzustehen (aby od toho ostreho neobycejniho se mnou procedere upustili). Serenyi wisse ja, daß die Juden, sowie er sie freilasse, nach Polen fliehen, wohin sie ihr Hab und Gut bereits gebracht hätten, so daß er um das ihnen bar geliehene Geld von 6000 fl. kommen würde. Die Zuschrift an die Landeshauptmannschaft richtete er auch wirklich am 20. August von Wien aus, wo er sich viel aufhielt, und erklärte darin, wie es ihm „von Herzen leid*' sei, daß „mein hochgeehrter Herr Graf" (der Landeshauptmann von Liechtenstein) und „meine Herren" (die übrigen Landrechtsbeisitzer) „auf der betrügerischen Juden nuda asserta (bloße Angaben) und falsche leichtfertige Gedichten" hin gegen 23 129