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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 137

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 137)
Language
German
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IRI
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haben (jä nevün, co by jim nedostävalo)". Nie brauchten sie Soldaten in ihren Häusern aufzunehmen; für die Offiziere gäben sie allerdings einige hundert Gulden rh., das stehe aber in keinem Verhältnis zu dem, was die armen Bürger durch die Einquartierungen litten. Ferner, beispielsweise: im Jahre 1645 beim Aufenthalt der Schweden in der Stadt hätten die Juden Sachen angekauft, die die Bürger verkaufen mußten — halb umsonst. Damals habe auch er in seinem Hause seine eigene und anderer Leute Habe in einer Truhe in einem Versteck vermauert. Trotzdem hätten es die Schweden erbrochen und die Juden alles zusammen um 20 Taler angekauft, wiewohl es 5—600 wert gewesen sei. Auch sei ihnen verboten, von Soldaten etwas zu kaufen, aber jetzt noch hielten sie es so, daß, was die Soldaten bei Tag und Nacht an Getreide und Vieh zusammenstehlen, sie, die Juden, um das halbe Geld von ihnen erwerben. Man könne ihre Schlauheit und Meuterei (chytrosti a zpaury) gar nicht beschreiben. Sehr bald, am 7. September 1647, meldete sich Graf Leo Wilhelm selber mit einer persönlichen Eingabe bei der Landeshauptmannschaft. Vor allem beschwerte er sich in selbstbewußter Sprache gegen das formale Vorgehen des Amtes, das eine Klage von herrschaftlichen Untertanen nicht vorerst der Grundobrigkeit zur Kenntnis bringe, bevor sie aus eigener Machtvollkommenheit eine Verfügung treffe. Er werde sich nicht anders behandeln lassen, als „alle anderen Steindespersonen", und wenn keine Änderung eintrete, seine „Zuflucht" zum Kaiser nehmen und dessen „Schutz" anrufen. Was dann die gegen ihn erhobenen Klagen anlangt, so erklärt er sie kurzweg als „pur lauteres meiner Juden leeres Anbringen". Doch hatte er mit seiner Beschwerde zunächst keinen Erfolg. Die Landeshauptmannschaft hatte den Akt weiter geleitet und erhielt am 14. November von der kaiserlichen Kanzlei eine Zuschrift des Inhalts, Graf Kaunitz zwar die von der gesamten mährischen Judenschaft — nicht also von den U.-Broder Juden, seinen Untertanen — eingebrachte neue Beschwerde über seine „allzu üble und rigorosische Tractation" der Juden in U.-Brod „'zur Verantwortung" zuzusenden, ihm aber zugleich in des Kaisers Namen „gemessen und endlich" (endgültig) bekanntzugeben, daß er bis zum Abschluß des Prozesses seine Juden „im wenigsten nicht beleidigen", sondern sie bei ihren von altersher üblichen Schuldigkeiten „ohne unbillige Steigerung" verbleiben lassen solle. Wirkung hatte solche Mahnung allerdings nicht. Es vergingen nur anderthalb Monate und die „Ältjesten der gesamten mährischen Judenschaft"40 klagten von neuem, am 30. Januar 1648, daß der Graf den kaiserlichen Befehlen nicht nur keine „Parition" leiste, sondern vor einigen Monaten — also, wie es scheint, unmittelbar nach Erhalt des 126 20

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