Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 129)
- Language
- German
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herrschaftlichen „Officiren" anmelden, worauf ihnen eine schriftliche Bewilligung gegeben werden wird, „daß sie auch neben anderen das frei haben mögen". Ohne Anmeldung bei den von den „Officiren" aus dem Rat und aus der Judenschaft hiezu verordneten Personen darf niemand Vieh schlachten und verkaufen. Wer dagegen handelt, dem wird das Vieh oder das Fleisch zugunsten des Spitals abgenommen und überdies billige Bestrafung verfügt. Auch dürfen die Juden keine eigenen Kramläden halten, sondern sollen ihr Fleisch nur im herrschaftlichen Haus in der Stadt, das ohnehin unbewohnt ist, in bestimmten gemieteten Gewölben verkaufen. 6. Kein Christ und kein Jude darf in seinem Hause offen oder verborgen eine Waage haben, sondern jeder muß die „gemeine Waage" im Rathaus benützen; bei Strafe des Verlustes aller jener Waren, die anderswo gewogen wurden. 7. Gegen den Wucher, den die Juden von den Bürgern und anderen Untertanen Maximilians von dargeliehenem Geld „über Billigkeit" nehmen, wird festgesetzt, daß sie sich fortan an den „Landesschluß" alt Fol. 117/8, neu Fol. 209/10 zu halten haben, darnach von 10 fl. im Jahr 2 fl. gefordert werden dürfen, bei Strafe „laut Landsschließer" (podle zneni zfizeni zemskeho).28 8. Der Jud-Mautner darf über das Verzeichnis auf der Mauttafel hinaus zur Jahrmarktszeit nichts fordern, sonst kann er vor den herrschaftlichen „Officiren" verklagt und bestraft werden. Sollte aber sonst etwas der Stadtgemeinde und den Handwerkern nachteiliges von den Juden geschehen, „was hierinnen nicht begriffen", so entscheiden die Privilegien und Begabnisbriefe. Ebenso sollen aber auch die Juden „bei ihren Begabnussen und Privilegii" gelassen werden, „damit das von beiden Seiten von solchem weiteren Mißverstand entgehen möchte". Die Judenschaft mag aber mit dieser Neuordnung ihrer Verhältnisse nicht einverstanden gewesen sein, denn unverzüglich wandte sie sich, „Richter, Konsuln und die ganze jüdische Gemeinde" noch einmal an Maximilian, um ihrerseits eine Anzahl von Beschwerden über ihre Lage gegen den Rat und die Bürgerschaft von U.-Brod vorzubringen.57 Auch sie beginnen mit dem Hinweis auf die traurigen unglückseligen vergangenen Jahre, in denen sie wegen der „verschiedentlichen Heere (rozlicnä vojska)", d. h. des kaiserlichen und des siebenbürgischen, ins Elend geraten seien. Alles hätten sie hergeben müssen, zuerst das bare Geld, dann die Silbersachen. Schon damals hätten sie sich an fremde Herrschaften in die vielen Tausende verschuldet (jiz zatim v drahne tisic jinde na cizopanstvi se vdluziti museli), wofür hohe Zinsen zu zahlen waren, jährlich an die 4000 fl.; die Schulden hier und dort be- 118 12