Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 128

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 128)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2644300-2644307--1587-2645931
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

speise") von der Herrschaft und den christlichen Nachbarn gekauft und das Vieh gepachtet. Um diese Schwierigkeiten, die sich ergeben haben, zu beseitigen, wird den Juden fortan gestattet, 45 Stück Kühe25 für eigenen und der Kinder Bedarf zu halten; sie müssen aber im Gemeindestall untergebracht und vom Gemeindehirten auf die Weide getrieben werden. Was darüber ist, wird ihnen von der Herrschaft unbedingt weggenommen. Vieh, das die jüdischen Fleischer zum Schlachten oder Verkauf benötigen, kann nach Vereinbarung mit dem herrschaftlichen Verwalter auf der allgemeinen Weide weiden. Christliches Gesinde, Dirnen oder Weiber, dürfen die Juden nicht halten, außer gegen besondere schriftliche Erlaubnis seitens der Herrschaft. Auf jedes Vergehen gegen eine dieser Verfügungen wird eine Strafe von 10 Reichstalern gelegt, halb für die Kirche, halb für das Spital. 4. In den „unfriedlichen" Zeiten war es zur Gewohnheit geworden, daß die Juden allerlei städtische Gewerbe („Stadtnahrungen") ausübten, „zu großem Verderben und Schaden" der Bürger; so Branntweinbrennerei, Ausschank in den Häusern und auf den Gassen, Verkauf von Obst, Brotbäc'kerei für den Verkauf, Salzkauf und -verkauf u. a. m. — Das wird ihnen vom Datum dieses Briefes „ernstlich" untersagt, bei Strafe von 15 mährischen Goldgulden, halb für die Kirche, halb für das Spital. Ausgenommen sind jene Juden, die mit Bewilligung des Grundherrn „aus gewissen geziemenden Ursachen" herrschaftlichen Branntwein brennen und an bestimmten Orten ausschenken; diese dürfen dabei keine „Widerwärtigkeit" erfahren. Ebenso dürfen sie herrschaftliches Bier ausschenken, und den Koscherwein „maßweis" unter sich ausschenken und „faßweis" verkaufen, laut der ihnen früher erteilten und nun von neuem bestätigten „Begabnussen . . . ohne alle Widerwärtigkeit". 5. In „vergangenen Zeiten" ist es zur Gewohnheit geworden, daß jüdische Fleischer ohne Nachweis, ob das Vieh gesund und zum Schlachten geeignet sei, es verkauften; auch bestimmten sie den Preis „nach ihrem Willen", gebrauchten „falsches und geringes Gewicht", hackten Fleisch „auch auf den Gassen vor den Häusern" unter Behinderung des „freien Fußsteigs", selbst bei „naesem Wetter", so daß „umb solche Häuser übler Weg gewest". — Demgegenüber wird „endlich und ernstlich" vom Datum dieses Briefes verfügt: Jeder Jude, der Fleisch verkaufen will, muß, wie die städtischen Fleischhauer, durch das ganze Jahr schlachten. Ebenso wie die christlichen Fleischhacker, „einheimische, überfeldige und fremde", die in U.-Brod Fleisch verkaufen wollen, sich alljährlich am Samstag vor Ostern dazu anmelden müssen, sollen auch die Juden sich vor ihrem Neujahr bei den 11 117

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.