Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 127)
- Language
- German
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„absonderlich Bürger und Juden", zum Guten führen, rechte Ordnung, nach der sich jeder zu halten haben werde, einrichten, damit „Unfriedschaft" aufhöre. Nochmals wiederholt er, es. sei „augenscheinlich44, daß am meisten Bürger und Juden, „einer dem andern zu Trutz44 in ihren Lebenserwerb („Nahrungen") zu merklichem Schaden eingreifen, woraus eben „die größten Unordnungen44 entstanden seien und sich von Tag zu Tag mehrten. Damit dies „weiter ins künftige von keinem aus ihnen mehr nicht beschehen soll44, setzt er nachfolgende Bestimmungen fest: 1. Früher haben die Juden kein Recht gehabt, in der Stadt mehr als fünf Häuser „zu ihrer Bewohnung44 anzukaufen. Da sie aber in den unruhigen Zeiten um alle ihre Häuser in der Stadt gekommen sind, habe er ihnen „auf vornehmer Herren vornehme Fürbitte4421 erlaubt, daß sie sich in der Stadt, u. zw. in der Niwnitzer-, Schergen-, Janetzker- und Ondrejkowsker Gasse, dann auch in der Gasse hinter der unteren Kirche22 Häuser von den Bürgern und Nachbarn kaufen, woselbst ihnen „von keinem Menschen keine Ungelegenheit nicht geschehe44. Dagegen sollen sie „mehr Häuser ohne (= abgerechnet) die in den benannten Gassen, wo sie jetzt wohnen44 nicht mehr ankaufen dürfen „mit keiner erdichter Weise44. Alle Gaben und Zinse, wie sie zu den üblichen Terminen zu zahlen sind, alle Losungen, Wachen und Nachtwachen müssen sie wie die anderen Stadtinwohner entrichten „ohne allen Aufschub und Widerwärtigkeit44 und abführen, wohin es gebührt. 2. Die Juden sollen von den erkauften Gründen die auf diesen haftenden Gelder alljährlich zwischen Dreikönig und St. Pauli Bekehrung (6.—25. Januar) bezahlen, wie die Christen,23 damit die Erben, „einheimische auch überfeltige fremde Herrschaften44, nicht zu Schaden kommen, auch die Obrigkeit und das Amt nicht durch Klagen beschwert werde. Wer es unterläßt, muß das Doppelte zahlen, die eine Hälfte an die Erben, die andere an die Kirche. Ausgenommen sind nur zerstörte Gründe, „davon nicht ein weniges Geld einkommt44, wobei das Amt von Fall zu Fall die Hälfte oder einen bestimmten Teil nachlassen kann. 3. In den unruhigen („zertrenten") Zeiten ist es weiters üblich geworden, daß sich die Juden Kühe, Ziegen und anderes Vieh hielten, wodurch aber oft beim herrschaftlichen und Gemeinde-Vieh „Verletzung auch Umfall44, auch Schäden in der Ansaat und auf den Wiesen entstanden,24 da die Juden keine eigenen Äcker und Wiesen besaßen. Auch nahmen die Juden zur Hütung des Viehs christliches Gesinde und Dirnen auf, wozu sie früher kein Recht hatten; und da solches Gesinde oft aus den christlichen Häusern aus Furcht vor Strafe und anderen Ursachen entlaufen war, führte dies zu Unzukömmlichkeiten. Ehedem hätten die Juden die Milch und deren Erzeugnisse („dojivo", „Milch- 116 10