Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 121)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2644300-2644307--1580-2645924- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
über diese vier Judenfamilien hinaus keine weiteren in die Stadt zu bringen. Ebenso anerkannte er die Rechte der Stadt auf die Vorstädte.10 In diesem Zustand : vier Judenfamilien in der Stadt, einige wenige, gewiß noch kein Dutzend in der Vorstadt, blieben die Verhältnisse wiederum etwa ein halbes Jahrhundert. Ulrich von Kaunitz (1611—1617), der erste Grundherr in U.-Brod aus diesem Geschlechte, hielt sich aber nicht an die Zusage Getrzichs, sondern brachte einen fünften Juden in die Stadt; wie die Klageschrift behauptet, um durch diese List (eo dolo) die Stadt in ihren Einkünften („Stadtmitteln") zu schädigen. Zugleich stellt sie ausdrücklich fest, daß diese Vermehrung erst unter ihm, Ulrich, und nicht, wie er glauben machen wollte, schon unter Arkleb von Kunowitz (1582—1609) erfolgt sei. Es gibt nämlich eine Urkunde Ulrichs dd° 1614, Mai 1, in der diese Einführung einer fünften Judenfamilie in die Stadt auf Arkleb zurückgeführt wird.11 Jedenfalls aber erklärte auch wieder Ulrich, daß f ortan die Zahl von fünf Judenhäusern für keinen Fall überschritten werden solle. Mit diesen in der Stadt angesiedelten Juden schloß Kaunitz am St. Georgstag (24. April) 1612 einen Vertrag, der erstmalig ihre Verpflichtungen und ihre Rechte festsetzte. 1. Er befreite sie von der Verpflichtung, ihm jederzeit Pferde für seine Fuhren stellen zu müssen; ferner von allerlei nicht näher bezeichneten Zinsungen und Roboten, die sie bisher zu entrichten hatten. Statt dessen übernahmen sie eine jährliche Geldleistung von 300 Goldgulden (Dukaten), halb zu St. Wenzel (28. Sept.), halb zu St. Georg. 2. Die Juden dürfen unter sich, nicht aber an Christen, sei es heimische oder fremde, Koscherwein ausschenken und verkaufen. Für diese Vergünstigung entrichten sie dem Grundherrn zu den genannten Terminen je 40, also jährlich 80 Goldgulden. 3. An allen Mautstätten, die dem Grundherrn gehören, sollen sie von jeder Abgabe frei sein, zahlen aber dafür in der angegebenen Weise jährlich 160 Goldgulden. 4. Der Judenrichter darf von der Gemeinde frei gewählt werden; für dieses Recht erhält der Grundherr von den Juden einmal im Jahr, u. zw. am St. Georgstag, 2 Pfund Pfeffer und 2 Pfund Nelken. 5. Regelung der Fleischlieferung. Es war althergebracht, so heißt es, daß die Juden für die Herrschaft auf das Schloß und für das Hofgesinde das Fleisch „soviel nötig" lieferten und für jedes Pfund 3 weiße Pfennige erhielten. Im Durchschnitt wurden in der Woche 9 Zentner gebraucht, „manchmal mehr, manchmal weniger". Hiedurch fühlten sich die Juden „über das Maß und die Möglichkeit" bedrückt, so daß eine Änderung beschlossen wurde. Fortan sollten, wenn die Herrschaft 110 4