Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 120)
- Language
- German
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stattet hier Wenzel von Kunowitz, von dem Ungarisch-Hradischer Juden Aaron 6 Mark jährlichen Zinses abzukaufen, die dieser Jude auf Gütern in dem bei U.-Brod liegenden Do#e Tieschau (Tyessow) laut landrechtlicher Entscheidung von einem gewissen Jeniko erlangt hat. Auf Ungarisch-Hradisch weist uns dann — aber erst in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts — eine zweite Urkunde, die eine bestimmtere Nachricht vom Vorkommen eines Juden in U.-Brod bietet. Die Witwe eines Juden David, die in U.-Hradisch lebte, wies irgendwann eine mit dem Stadtsiegel von U.-Brod versehene, vom 6. Dezember 1470 datierte Urkunde vor, in der sich der Rat zur Zahlung einer Schuld von 28 Gulden nebst Zinsen, wöchentlich 7 weiße Groschen, an den Vorweiser des Stückes verpflichtet haben sollte. Das Stück wurde aus verschiedenen Gründen, unter anderem, weil sich niemand im Rat an den Vorfall mehr erinnerte, nicht als echt anerkannt und der Rat der Stadt Brünn, dem der Sachverhalt zur Überprüfung vorgelegt wurde, bestätigte das Urteil. Die Witwe wurde mit ihren Ansprüchen abgewiesen, doch gab man — und diese Erklärung ist in diesem Zusammenhange das wichtigste — zu, daß David „vor langen Zeiten" in U.-Brod gelebt habe, dann aber nach U.-Hradisch gezogen sei.9 Und an diese beiden Nachrichten von 1393 und 1470 schließt sich nun als dritte die in der Klageschrift vermerkte an, daß im Jahre 1506 Juden in einer Vorstadtgasse von U.-Brod, u. zw. in der, durch die man nach Tieschau gelangte, angesessen waren. In Urbaren des 17. Jahrhunderts heißt diese Vorstadt: Kaut, Kauty. In das, soviel wir aus diesen Anhaltspunkten ersehen, äußerst bescheidene, noch in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts im besten Fall auf einige wenige, wenn nicht nur auf die eine Familie des David, der aber auch den Ort verließ, beschränkte Dasein dieser Vorstadtjuden, die unter der Herrschaft und dem Schutze der Stadt standen, kam erst unter dem zweiten Grundherrn Getrzich von Kunowitz (1543—1582) einiges Leben. Die Klageschrift, mit der andere Urkunden übereinstimmen, berichtet, daß er sich entschloß, vier dieser jüdischen Vorstadtfamilien von der städtischen Untertänigkeit freizumachen, und ihnen gestattete, sich als seine Untertanen in der Stadt selbst neben den Bürgern niederzulassen. Der Grund für diese Änderung und Bevorzugung wird nicht angegeben. Wahrscheinlich war es die Anerkennung und der Lohn für finanzielle oder andere Dienste, die gerade diese vier Juden ihm geleistet haben dürften. Die Klageschrift erklärt übrigens, es sei gegen den Willen der Stadt geschehen. Der Grundherr ließ es sich denn auch angelegen sein, die Stadt einigermaßen zu entschädigen. Er stellte am 30. Juil 1558 eine Urkunde aus, durch die er ihr das sogenannte Heimfallsrecht verlieh und überdies ausdrücklich versprach, 3 109