Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 119

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 119)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2644300-2644307--1578-2645922
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

mährische Fiskalamt, vertreten durch seinen Adjunkten und zugleich mährischen Landesadvokaten Matthäus Zablatsky von Tuleschitz, gegen den damaligen Grundherrn Dominik Andreas Grafen von Kaunitz (geb. 1655, gest. 1705) dem Amt der Landeshauptmannschaft in Brünn überreichte.8 Schon aus dem in der Anmerkung angeführten langatmigen Titel ergibt sich, daß es sich um Zwistigkeiten zwischen Stadt und Giundherrschaft handelte, die fünfzig und mehr Jahre, also bis in den Anfang des Dreißigjährigen Krieges zurückreichten. Aus den Ausführungen der Klageschrift selbst erfährt man aber, daß Bürgermeister und Rat von U.-Brod sich erst am 18. Juni 1670 entschlossen, eine Beschwerde über die Bedrückungen, denen sie ausgesetzt waren, an den Kaiser zu richten. Das hatte zur Folge, daß gemäß dem Geschäftsgang jener Zeit der Akt von der kaiserlichen Kanzlei in Wien der mährischen Landeshauptmannschaft in Brünn zur weiteren Durchführung übermittelt wurde. Diese verlangte daraufhin eine Gegenäußerung der Herrschaft und übertrug, da finanzielle Interessen des kaiserlichen Hofes berührt schienen, die ganze Angelegenheit dem Fiskalamt. Das geschah am 22. April 1673. Nach vierjähriger Beschäftigung mit dem gewiß nicht leichten Fall konnte dann Zablatsky die Klageschrift fertigstellen. Sie zählt in elf Abschnitten ebensoviele „Verletzungen (laesiones)" auf, die die Stadt an ihren Rechten und Freiheiten erlitten zu haben vermeinte und deren Wiedergutmachung sie forderte.4 Die dritte Beschwerde betrifft das Verhältnis der Juden in U.-Brod zur Stadtgemeinde, das gelegentlich auch an anderen Stellen der Klageschrift gestreift, hier aber eingehend behandelt wird.6 Aus einem kurzen historischen Rückblick erfährt man zunächst, daß in U.-Brod Juden anfangs nur vor den Mauern, in der Vorstadt und nur „mit Erlaubnis" der Bürgerschaft und des Rates sich ansiedeln und dauernd wohnen durften. Über den Zeitpunkt, wann eine solche jüdische Niederlassung zum ersten Male, aus welchen Ursachen und unter welchen Verhältnissen sie geschah, findet sich aber keinerlei Andeutung.6 Nur darauf wird Gewicht gelegt, daß im Jahre 1506, bei der Überlassung der Stadt durch den König an Johann von Kunowitz, die Ausschließung der Juden aus der eigentlichen Stadt noch zu Recht bestand. In den verhältnismäßig zahlreichen Urkunden, die sich über U.-Brod bis in Öie zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts erhalten haben,7 ist von Juden niemals die Rede; was zwar keinen Beweis bietet, daß sie überhaupt noch nicht da waren, aber immerhin andeutet, daß sie wirtschaftlich eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben müssen. Die erste Urkunde, die man in diesem Zusammenhang erwähnen kann, obwohl sie noch nicht von Juden in U.-Brod handelt, rührt her vom Markgrafen Jodok und ist datiert vom 10. April 1393.® Er ge- 108 2

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.