Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 49)
- Language
- German
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Domäne zu seinem Wirkungsbereich. Er erkaufte all das, was das Land hervorbrachte, sei es auf den großen Gutshöfen, sei es in den einzelnen Bauernwirtschaften,185* all das, wessen die Stadt und deren Gewerbestand bedurfte. Daran konnte ihn der Stadtbürger nicht hindern und der Grundherr tat es in den meisten Fällen nicht. So sehen wir die mähriscl.en Juden in der zweiten Periode auch als Vorkäufer von ländlichen Überschußprodukten und als Verkäufer dieser für die gewerbliche Produktion die Grundlage bildenden Rohstoffe an die städtischen Gewerbler. Insbesondere der Wollhandel erlangte auf diese Art große Wichtigkeit, da die Tuchmacherei unter den mährischen Gewerbezweigen wohl die größte Bedeutung hatte. Der jüdische Handel dieser Periode brachte aber nicht nur Stadt und Land auf diese Weise in Verbindung, er verlegte in einzelnen Fällen sein Wirken vollständig außerhalb die Stadt. Als Pächter von obrigkeitlichen Brauhäusern, Wirtshäusern, Brennereien, Leder- und Pottaschehütten, die wohl auf herrschaftlichem Grund gelegen waren, oftmals aber das Meilenrecht der Städte empfindlich störten, betätigte er sich wohl auch im oben angezeigten Sinne als Rohstofflieferant (Pottasche, Leder), öfter aber als obrigkeitlich konzessionierter Störer der städtischen Freiheiten und Rechte. Schließlich müssen wir noch einer Erwerbstätigkeit gedenken, die den früher genannten in ihrer Wirkung nur wenig nachsteht. Es ist dies dio Geldleihe gegen Schein oder auf Pfand an die Handwerker der Städte. Es kam nun vor, daß die geliehenen Beträge nicht zurückerstattet werden konnten oder zumindest nicht in den vereinbarten Terminen, und die Handwerker sahen sich gezwungen, Fertigprodukte an Zahlungsstatt dem jüdischen Gläubiger zu übergeben; in anderen Fällen dienten verschiedene Posten hergestellter Waren als Pfandobjekte, mit denen die Juden Handel treiben durften, wenn die angesetzten Zahlungs- und Auslösungsfristen überschritten wurden. So sagt eine Resolution der damals sehr mächtigen Proßnitzer Tuchmacher, die sich im übrigen gegen den Tuchhandel der Juden in der Stadt mit einheimischen Tuchen wandte: „Wenn es aber geschehen sollte, daß ein Tuchmacher einem Juden einen Posten Tuch versetzen sollte und ihn versäumte, dann soll der Jude den ganzen Posten verkaufen dürfen und sich im Recht befinden."186 Im gleichen Zusammenhang muß noch der sich häufig ereignenden Fälle gedacht werden, wo der die Rohstoffe liefernde jüdische Händler nicht voll oder überhaupt nicht bar bezahlt werden konnte und wiederum an Zahlungsstatt das Endprodukt, Tuen, Leinenwaren oder anderes erhielt. Wir sehen, daß trotz der völligen Ausschließung vom Detailhandel, vermittels der Geldleihe oder der Rohstoff lieferung auf Kredit sich einige Möglichkeiten auf taten, die die Juden in Stand setzten, auch mit einheimischen Produkten Handel zu 52 46