Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 48)
- Language
- German
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- Lübeck 1× ep/1048008
- Riga 1× ep/1000826
- Wrocław 1× ep/1002369
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unmöglich gemacht. Der künftige Handwerker allein verkaufte sein Produkt in der Stadt, der städtische Händler und Krämer brachte von den Märkten anderer Städte Gebrauchsgüter auf die Wochen- und Jahrmärkte. Dem Juden wurde die Stellung des Fremden zugewiesen, der auf den Jahrmärkten geduldet wurde und der dasjenige ausbieten durfte, was innerhalb der Stadt selbst nicht erzeugt wurde. Oft genug hören wir bei der Regelung von Kompetenzstreitigkeiten durch die Obrigkeit, daß der Jude wohl Handel treiben dürfe, aber „wie er Kaufleuten zustehet". Aus dem Detailhandel ausgestoßen, waren sie gezwungen, jenen großen Überlandhandel zu pflegen, der auch in der ersten Periode zum überwiegenden Teil in ihren Händen gelegen war. Und so finden wir die mährischen Juden am Ende des 15. Jahrhunderts in Venedig,181 in Lübeck und Riga,182 im 16. Jahrhundert in Wien,188 zu Beginn des 17. Jahrhunderts in Venedig, Wien, Nürnberg, Augsburg und Ulm.184 Allenthalben auf den großen Märkten und Messen treffen wir sie an: in Linz (16. Jahrh.), Breslau, in Prag und in Ungarn.185 Sie führten Luxuswaren ein, hauptsächlich teuere ausländische Tuche, Krämerwaren u. v. a., aber auch bestimmte, im Lande selbst nicht erzeugte Rohwaren für die heimischen Gewerbetreibenden. Der große Überlandhandel mit Luxuswaren war aber nur eine Seite des jüdischen Handels während der zweiten Periode. War ihm der eigentliche Detailhandel mit solchen Gegenständen verboten, die dem städtischen Gewerbler Konkurrenz bereiten konnten, so konnte ihm doch der Eingriff in den Bereich der Rohmaterialienbeschaffung nicht verwehrt werden. In den großen Stadtwirtschaften, wie wir sie bei den Städten Deutschlands kennen, bildete die Stadt und das zu ihr gehörige ländlich-bäuerliche Hinterland ein geschlossenes Wirtschaftsgebiet. Der Stadtbürger produzierte nicht nur für den städtischen Konsumenten, sondern auch für den Bauer, der zu Wochen- und Jahrmärkten in die Stadt kam. Der Bauer wiederum sollte nur ihm die Uberschußprodukte seiner Wirtschaft verkaufen, die vielfach die Rohstoffe der in den städtischen Werkstätten erzeugten Güter bildeten. Das erstere traf auch für die mährischen Städte zu; das zweite aber wurde zwar gefordert, war jedoch nicht durchführbar. Denn das bäuerliche Hinterland unterstand nicht der Jurisdiktion der Stadtverwaltungen, sondern den Grundherren. Obwohl sich in vielen Zunftstatuten die Forderung vorfindet, daß der Rohstoff, die Wolle, der Hanf, das Horn usw. nur vom Hervorbringer, also aus der ersten Hand auf den Wochenmärkten zu erkaufen sei, so fehlte die Macht, diese Forderung zu verwirklichen. Der große jüdische Importhandel erforderte namhaftes Kapital zur Durchführung und darüber verfügte sicherlich immer nur ein Teil der in den Ghetti vereinigten Judenschaft. Ein anderer Teil erwählte die ländliche, die nur grundherrliche 45 51