Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 46)
- Language
- German
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konnten, alle mit der Urproduktion zusammenhängenden Beschäftigungen sowie die Ausübung von Ämtern irgendwelcher Art nicht mehr in Frage kamen, blieb als einzige Erwerbsquelle, die zwar in den Städten monopolisiert, aber den Juden nicht ausdrücklich verboten war, sei es von der kirchlichen, staatlichen oder grundhprrlichen Legislation, nur der Handel; er war zumindest im Prinzip freigelassen worden, obwohl auch hier zu Zeiten einschränkende Verbote und Gebote erfolgten. Auf dem Gebiet des Handels also in all seinen mannigfaltigen Formen, der von der Bürgerschaft der Städte aber auch als Monopol betrachtet wurde (trat doch der zünftige Handwerker stets auch als Verkäufer seiner Erzeugnisse auf und wollte auch oie benötigten Rohstoffe aus der ersten, der direkten Quelle erkaufen), als Monopol, das zu Wochenmärkten beschränkt, zu Jahrmarktzeiten beinahe völlig außer Kraft gesetzt wurde, von dessen sonstiger Intaktheit und Aufrechterhaltung aber Wohl und Wehe, Gedeihen oder Niedergang der städtischen Gemeinschaften erwartet wurden — auf diesem komplizierten, von hunderterlei Verfügungen und Anordnungen zusammengehaltenem Gebiete m u ß t e es zu erbittertem Kampfe kommen—, zu einem wahren Existenzkampfe auf beiden Seiten, durch Jahrhunderte geführt. Wie waren nun die beiden Kampf partner beschaffen? Der eine, der Stadtbürger, hatte sein gewerbliches und händlerisches Tätigkeitsfeld durch eine starre Mauer von Vorschriften gegen alle Unbefugten abgesperrt — Vorschriften, die aber auch sein eigenes Tun und Handeln einschränkten und beengten und das Individuum durch traditionelle Bande schwerfällig und wenig anpassungsfähig machten. Das Produkt, das er herstellte, und mit dem er Handel trieb, war vom Einkauf des Rohmaterials an nach Form und Gewicht durch eigene Satzung vorausbestimmt und sowohl der Herstellungsprozeß als auch die Qualität unveränderbar. Nachdem der Gewinn einen bestimmten, dem Berufsstand angemessenen Lebensstandard decken mußte, war das Produkt dieses Partners im Wirtschaftskampfe teuer und mußte es sein. Ganz anders stand es um den Gegner, den Juden. Ihn banden keine Zunft- und traditionellen Vorschriften. Er war in seinem ganzen wirtschaftlichen Denken und Handeln unbeschwert. Er war, von Ausnahmen abgesehen, keinen anderen Gesetzen als denen der Wirtschaft unterworfen und, besonders in der dritten Periode (seit dem Dreißigjährigen Krieg) in seiner händlerischen Tätigkeit vom Landes-, öfter noch vom Grundherren unterstützt — galt es doch, diese ergiebige Steuerquelle nicht zu verschütten. Mußte der traditionsgebundene Bürger sein Produkt möglichst teuer verkaufen, um all seinen standesgemäßen Verpflichtungen nachkommen und existieren zu können, um so mehr, als 43 49