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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 45

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 45)
Language
German
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stimmte, festgeregelte Satzungen gebunden war, und schließlich der Verkauf der Produkte. In den Händen der Angehörigen jener verschiedenartigsten Vereinigungen allein lag jede wirtschaftliche Betätigung und nur von ihnen durfte sie verrichtet werden. Und diese Rechte übte die städtische Bürgerschaft aus auf Grund der von den Obrigkeiten erlangten Privilegien, jener Gerechtsame, die die städtischen Gemeinschaften unter ihrem Schutz versammelten. Betrachten wir diese festgefügten Wirtschaftskörper, deren Satzungen alles unterworfen war, was innerhalb der Städte lebte, deren materielle Wohltaten aber nur demjenigen zugute kamen, der Bürgerrecht erworben hatte (und nur dieser konnte „in einer Stadt ein Gewerbe oder bürgerliche Nahrung treiben"),179 so finden wir sie in erster Linie beherrscht von der Idee der civitas dei. Jeder, der nicht der christlichen Gemeinschaft angehörte, war von vornherein von allen Rechten, von allen einer Stadt verliehenen Privilegien ausgeschlossen und mußte es insolange bleiben, als diese Idee vorherrschte. Innerhalb dieser in einen konfessionellen Rahmen gespannten, scharf gegliederten ständischen Gesellschaftsordnung war für die Juden kein Platz vorhanden. Solange sie nur in geringer Zahl in den Schutzstädten siedelten und nicht in die Rechte der Stadtbürgerschaft eingriffen, kam es kaum zu Reibungen zwischen beiden. Nachdem sich aber die Städte voll entwickelt und straff organisiert hatten — und anderseits die Zahl der auf ihrem Beden lebenden Juden sich durch Zuzug der Vertriebenen bedeutend vergrößerte, mußte es naturnotwendig zu einem erbitterten Kampf zwischen beiden Parteien kommen. Auf der einen Seite standen die ihre Rechte gegen jeden Eingriff verteidigenden Stadtbürger, auf der anderen, außerhalb der die Stadt bildenden Gemeinschaft, die Juden. Ein solcher Zustand mußte notgedrungen Folgen zeitigen. Folgen, die darin bestanden, daß die jüdischen Ghettogemeinschaften, die sich nicht als Glieder in den christlichen Staat, nicht in die christliche Stadt einfügen ließen, deren Volkstum als fremd empfunden wurde, deren Kleidung und Lebensgewohnheiten, eigene Gerichtsbarkeit und weitgehendste Gemeindedisziplin, besonders aber die Religion180 unterscheidend und absondernd wirkten, daß diese Ghettogemeinschaften, die eigene Städte in den Städten bildeten, im Kampf um ihre Existenz die natürlichen Gegner alier wirtschaftlichen Einrichtungen und Ordnungen wurden und werden mußten, die von der städtischen Gewerbe oder Handel treibenden Einwohnerschaft getroffen worden waren. Diese Gegnerschaft, die wir als Folge der kurz geschilderten Situation bezeichnet haben, mußte zu jenem erbitterten und zeitweise wütenden Kampfe führen. Nachdem die Geldleihe so stark an Intensität eingebüßt hatte, Gewerbe nur in beschränktestem Maße ausgeübt werden 48 42

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