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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 44

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 44)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644307--1503-2645847
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und erworbenen Hechten Aufgebauten und Gefügten seitens der Stadtbürger — können wir zum Verständnis der Vorgänge gelangen, die typ^ch und charakteristisch sind für einen vierhundert Jahre währenden Zeitraum, in unserer Terminologie: für die zweite und dritte Periode. Besonders seit dem 13. Jahrhundert war es das Streben der Landesfürsten, des Adels und des Klerus gewesen, die von ihnen begründeten Städte mit Privilegien und Rechten auszustatten.178 Die meisten und weitreichendsten Privilegien genossen die landesfürstlichen Städte und dieser gab es noch vor den Hussitenkriegen nicht weniger als dreißig. Durch Verkauf, Verpfändung, Verleihung u. a. verringerte sich die Zahl dieser bevorrechteten Städte, ging allmählich auf elf und schließlich bis auf sechs herab; die übrigen waren in die Hände von Privatherrschaften gekommen und (bis auf drei) verblieben.178 Aber auch die übrigen mährischen Städte, die niemals landesfürstlich gewesen waren, erhielten von ihren Grundherren Gerechtsame, welche ihnen eine gewisse Autonomie sicherten und das Leben innerhalb der Mauern regelten. So finden wir um die Mitte des 15. Jahrhunderts nicht nur die seinerzeitigen landesfürstlichen Städte, sondern auch die größeren und mittleren, die im Besitz von Grundherrschaften waren, wohl ausgerüstet mit umfassenden Rechten, die nicht nur ihr Verhältnis zur Obrigkeit abgrenzten, sondern auch das Leben und Wirken der Stadtbewohner bestimmten. Während die größeren und mittleren sich nur wenig von den landesfürfctJich verbliebenen Städten unterschieden, glichen die kleineren und die Markflecken in ihrer Stellung zur Herrschaft und im Ausmaß der ihnen verliehenen Privilegien beinahe den untertänigen Dörfern. So verschieden nun all die Schutzuhd untertänigen Städte in der Weite der ihnen zugestandenen Autonomie und in der Bemessung der Pflichten gegenüber den Obrigkeiten auch waren, so verband sie doch das Gemeinsame, daß die Tendenz der ihnen verliehenen Privilegien und zugestandenen Rechte auf ein völliges Monopol aller Verrichtungen innerhalb des Stadtgebietes hinauslief. Nicht allein auf ein Monopol der gewerblichen, sondern all jener wirtschaftlichen Verrichtungen, die sich in den Mauern der Stadt abspielten. Nach außen hin präsentierten sich diese monopolistischen Vereinigungen, zu denen sich die Genossen gleichartiger Betätigungen zusammenschlössen, als Handwerkerzünfte, die jede Art gewerblicher Verrichtungen für die Angehörigen ihrer Korporationen allein beanspruchten; als brau- und brennberechtigte Bürgerschaften; und später schließlich als befugte (in den königlichen Städten: privilegierte) Handelsstände. Nicht nur die Ausübung der gewerblichen Betätigung selbst wurde monopolisiert, sondern auch der Einkauf der Rohstoffe, der an be- 41 47

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