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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 42

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 42)
Language
German
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IRI
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rechtlichen Bedingungen für die Fortführung der jüdischen Geldleihe in dieser Zeitspanne gestaltet hatten und um uns über die Stellung des jüdischen Handwerks innerhalb des großen Komplexes der gesamten Wirtschaftsverrichtungen klar zu werden. Als Endergebnis dieser notgedrungen weitschweifigen Unterbrechung können wir jetzt zusammenfassend konstatieren, daß die Geldleihe der Juden bis zur Landesordnung von 1545 vollkommen unbehindert war, in diesem Jahre aber einige Einschränkungen erlitt: an die Bauernschaft des Landes durfte nur unter Vor wissen der Obrigkeiten Geld verliehen werden, bei bestimmten Kategorien war die Leihsumme begrenzt; die grundbücherliche Versicherung von Leihkapital wurde untersagt, eine auch nur zeitweise Einverleibung verpfändeten Grundbesitzes daher unmöglich gemacht. Hingegen stand die Bürgerschaft der Städte als Kontrahent im jüdischen Leihverkehr unangetastet da. — Wir lernten das jüdische Handwerk kennen, das bis auf Ausnahmefälle auf die Glaubensgenossen als Konsumenten beschränkt bleiben mußte und nur dann in die Stadt vordringen konnte, wenn es sich um unzünftige oder in der betreffenden Stadt sonst nicht vertretene Gewerbe handelte. Wir wiesen weiter darauf hin, daß die Wandlung des jüdischen Handwerkers zum Kleinverleger und -Händler nicht selten geschah und daß wir ihn dann (und auch sonst manchmal) als Hausierer auf dem Lande oder als Besucher von nahen Märkten vorfinden. In unserem Suchen nach dem Ursprung des jüdischen Gewerbes stießen wir auf Polen, wo das jüdische Handwerk unter ganz anderen Voraussetzungen als in Mähren oder Böhmen gedeihen konnte und frühzeitig betrieben wurde. Ohne einen konkreten Beweis führen zu können, nahmen wir an, daß außer den rituellen Gewerben, die sich in Mähren schon frühzeitig aufzeigen lassen, die meisten der von mährischen Juden geübten Handwerksarten von Glaubensgenossen aus Polen und den angrenzenden Gebieten gelegentlich, bei Wohnsitzänderungen, hauptsächlich aber nach den Vertreibungen im 15., 16. und 17. Jahrhundert erlernt worden waren. Wir verwiesen schließlich nicht nur auf die geringe soziale Stellung des jüdischen Gewerbestandes innerhalb des Ghettos, sondern auch auf seine geringfügige Bedeutung im Wirtschaftsleben der Juden des ganzen Landes. So notwendig uns die Klarlegung dieser beiden Fragen: der Geldleihe durch die Juden und des jüdischen Gewerbebetriebes während der zweiten Periode erscheint und trotzdem wir zu Ergebnissen gelangten, die auch für die nächste Periode von grundlegender Bedeutung sind — so können doch diese beiden Fragen in den jetzt zu untersuchenden Zeiträumen nicht im Brennpunkt unseres Interesses stehen. Das Handwerk seiner Geringfügigkeit wegen und die Geldleihe deshalb, weil sie, wie wir schon eingangs der Untersuchungen über die zweite 38 45

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