Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 33)
- Language
- German
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wurden: es ist außer den genannten rituellen, über die unsere Nachrichten viel zu berichten wissen,138 vor allem die Glaserei, die aber nicht als reines Gewerbe betrachtet werden kann. Denn der jüdische Glaser, der sich übrigens lange hindurch beinahe einer Monopolstellung erfreute, war ja in erster Linie nicht Gewebetreibender, sondern Händler mit Glas, das er in den Glashütten in bedeutenderen Quantitäten erkaufte und das er je nach Bedarf — sein Kundenkreis erstreckte sich vom Bauern bis zum vornehmen Burgherrn und Städter, der auch die Kirchenfenster vom jüdischen Glaser liefern ließ — in größeren oder kleineren Quantitäten abgab. Sicher wird auch die Fassung von Butzenscheiben von ihm vorgenommen worden sein, trotzdem können wir aber den jüdischen Glaser, der als der verbreitetste jüdische Handwerker Böhmens und Mährens genannt wird, nicht als Handwerker in der eigentlichen Bedeutung des Wortes auffassen, sondern ihm eine Mittelstellung zwischen Handwerk und Handel zuweisen, wobei letzteres überwog. Neben Glasern, die sich beinahe in jedem Ghetto fanden, hörtm wir aber von Messerschmieden, Beutelmachern, Gerbern, Drechslern, Schleiermachern, Buchbindern, Schwertfegern, Kappelmachern, Knöpfelmachern, Kürschnern, Seifensiedern, Steinmetzen u. a., die, auf die vielen Gemeinden verteilt, hie und da genannt werden. Nicht eine einzige Gewerbeart ist darunter, die den auf dem Lande genannten -entsprochen hätte, und die Behauptung, daß der Dorfpfuscher (denn die Kleinstadt verfügte über dieselben gewerblichen Organisationen, wie eine größere!) als Lehrmeister der Juden aufgetreten wäre, wird wohl nicht länger aufrechterhalten werden können. Auch konnte die Grundherrschaft kaum Wert darauf legen, daß die ihr abgabenpflichtige Judenschaft unter ihrem Schutz sich dem Handwerksbetrieb zuwende, denn bei dem jede unbefugte Konkurrenz ausschließenden Stadthandwerk wäre das jüdische verurteilt gewesen, ein Kümmerdasein zu führen und die in der Regel sehr hohen Abgaben an die Obrigkeiten hätten niemals aufgebracht werden können. Und der mährische Feudalherr hat es immer verstanden, ein Maximum von Leistungen aus seiner Herrschaft zu ziehen. Wie wenig den Grundherrschaften am jüdischen Handwerksbetrieb überhaupt gelegen war, beweist der Beschluß des mährischen Landtages von 1525, der sowohl jüdischen Handwerksbetrieb, als auch den Handel mit selbst erzeugten Waren verbot.134 Die Veranlassung hiezu wird wohl von den beschwerdeführenden Stadtzünften ausgegangen sein; den Beschluß aber faßte der Landtag, in dem das Wort der Grundherren von Ausschlag war. Nun zur zweiten Behauptung, die besagt, daß Städte, die Sitze böhmisch-mährischer Brüdergemeinden waren, an der Beschränkung der Wirtschaftstätigkeit von Juden nicht teilgenommen, daher auch das 36 30