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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 32

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 32)
Language
German
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IRI
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schränkt. Die Tatsache, daß wir bis heute aus der Zeit vor dem beginnenden 16. Jahrhundert keine urkundlichen Nachrichten über ein jüdisches Handwerk besitzen, beweist noch nicht, daß es überhaupt nicht existiert hätte. Nachrichten konnten sich erst dann bilden, wenn das jüdische mit dem christlichen Handwerk in offene Konkurrenz geriet u))d Beschwerden veranlaßte oder bis Konskriptionen und Konsignationen der Judengemeinden aufgenommen wurden, aus denen die Namen, die auf die Beschäftigung ihrer Träger schließen lassen, bekannt wurden. All dies trifft aber erst für die Zeit vom 16. Jahrhundert an zu. Es ist möglich, wenn auch bei der Einstellung des mittelalterlichen Handwerkers nicht allzuwahrscheinlich, daß Juden in beiden Gattungen von Städten, sowohl in königlichen, als auch in untertänigen, hie und da Gelegenheit hatten, bei einem christlichen Nachbar etwa, sich etwelche Kenntnisse in diesem oder jenem Handwerk anzueignen. Möglich war dies erstens deshalb, weil das Ghetto zu jener Zeit noch anders beschaffen war, als im 18. Jahrhundert, wo es tatsächlich eine scharfe Trennung herbeiführte, während bis dahin Juden und Christen nebeneinander auf dem den Juden angewiesenen Territorium wohnten. Dafür finden sich Beispiele beinahe in jedem einzelnen der mährischen Ghetti. Möglich war dies aber auch deshalb, weil die zunftmäßige Organisierung im 14. Jahrhundert selbst in den weitest entwickelten Städten Mährens erst begonnen hatte, während in den kleineren Städten des Landes auch im 15. Jahrhundert die meisten Handwerksarten noch frei und ohne Zunftzwang betrieben wurden. Die weitaus meisten Zunftartikel entstanden in Mähren erst im beginnenden 16. Jahrhundert. Die Möglichkeit, daß außer den rituellen Handwerkern, die überall dort betrieben wurden, wo sich eine Judengemeinde konstituiert hatte, auch andere gelegentlich geübt wurden, war vorhanden. Die Dorfhandwerker, die von den Städten als Pfuscher betrachtet wurden, hatten kaum jemals Einfluß auf den Beginn eines jüdischen Handwerk erhalten können; denn das „Tobitschauer Buch" normiert ausdrücklich jene Gewerbearten, die von den Städten ungehindert auf den Dörfern gehalten werden konnten. Es waren Schmiede, Weber, Flickschneider und Flickschuster; im Gebirge und wo es Wälder gab, also wo die Möglichkeit vorhanden war, größere Quantitäten an Holz zu verarbeiten, durften siel; noch Wagner, Trogmacher und Böttcher aufhalten. Sollten sich andere Gewrerbler auf Dörfern betätigen, sagt das angeführte Buch ausdrücklich, sollen die Handwerker der Städte und Marktflecken das Recht haben, sie zu hindern.132 Und hatte der Stadthandwerker das Recht, einen ihm Konkurrenz bereitenden Gewerbebetrieb zu verhindern, so machte er ausgiebigen Gebrauch davon. Und betrachten wir demgegenüber diejenigen Handwerke, die von Juden vereinzelt ausgeübt 29 35

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