Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 30

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 30)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2644300-2644307--1489-2645833
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

stellen, Pfänder hingeben und die Fechsung nicht mehr bevorschussen lassen; die andere ist an diese Bedingungen nicht gebunden; beiden gemeinsam jedoch ist das Gebot, ohne Erlaubnis der Obrigkeit beim Juden überhaupt nicht zu leihen. Die Gründe für diese Vorbehalte sind ihrer Natur nach dieselben, wie diejenigen, die die Bauernoidnung von Loucany diktierten. Zusammenfassend können wir konstatieren, daß der Leihverkehr mit der Bauernschaft durch die verschiedenen Anordnungen, soweit sie eingehalten wurden, wohl erschwert und beschränkt, keineswegs aber unterbunden oder gar ganz verboten war. (Tatsächlich verboten war er in dem Zeitraum von 1708 bis 1782.)123 Hingegen war die gesamte Bürgerschaft der Schutzstädte und auch diejenige der landesfürstlichen, wenn sie ihren Wohnsitz verließ und geldbedürftig die Juden zu finden wußte, vollkommen frei und unbeschränkt, mit den mährischen Juden in Geldgeschäfte einzutreten. Außer den Landhandwerkern,124 die ausdrücklich von den die Bauernschaft betreffenden beschränkenden Bestimmungen ausgenommen wurden, standen alle Klassen der Städte dem jüdischen Geldleihverkehr frei. Und die Städte waren nun der (beinahe) alleinige Aufenthaltsort aller mährischen Juden geworden; besagt doch die Landesordnung von 1545 (Fol. 130): es sollen „die Juden in Dörfern nicht wohnen noch Märkte halten, sondern nur in den Städten und Märkten".125 Und weiterhin war es die Geldleihe in verschiedenartigster Form: auf Pfänder und Schuldverschreibungen, die neben dem Warenhandel eine wichtige Rolle im Wirtschaftsleben der mährischen Juden auch während der zweiten Periode spielte. Trotzdem, wie wir gesehen haben, keine äußere Veranlassung bestand, die die Juden gezwungen hätte, sich plötzlich, nach Ablauf einer Generation,126 wie ausgeführt wird, eine neue Erwerbsart zu suchen, da die bisherigen Nahrungswege angeblich verschüttet waren,126 ist die Tatsache eines bescheidenen jüdischen Handwerks, von dessen Existenz wir im 16. Jahrhundert die ersten Nachrichten haben, nicht zu leugnen. Das Vorhandensein dieses so außerordentlich unbedeutenden jüdischen Handwerks in Mähren, das sich in keiner Beziehung mit demjenigen in Polen etwa oder selbst nur mit dem im Prager Ghetto blühenden vergleichen kann, und daß in dem so reich gestalteten und differenzierten jüdischen Wirtschaftsleben eine ganz verschwindende und untergeordnete Rolle gespielt hat, soweit es sich um tatsächlichen Gewerbebetrieb und nicht etwa um beginnende Verlagsarbeit (wie bei den jüdischen „Schneidern")127 handelte, diese Tatsache eines kleinen jüdischen Handwerks in Mähren kann nicht geleugnet werden und ist es niemals worden —, haben wir ja selbst diesem Umstand Rechnung getragen und an verschiedenen Stellen auf die Ghettohandwerker hingewiesen;128 sie 27 33

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.