Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 29)
- Language
- German
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Im jüdischen Leiheverhältnis zu den Bauern wird unterschieden zwischen Bauern mit eingekauften und mit nichteingekauften Gründen. Während die erstere Kategorie ihren Boden unbeschränkt belasten kann (durch Ausstellung von Schuldurkunden) und auch die zu erwartende Fechsung in Getreide und Wein bevorschussen lassen darf, ist der Bauer der zweiten Kategorie gehalten, nicht mehr als drei Schock Groschen von Juden zu leihen und ohne Wissen der Obrigkeit keine Vorschüsse auf die künftige Fechsung zu nehmen; auch dürfe ihm der Jude nichts auf „Borg" verkaufen.119 Für die Schuldforderungen an die Bauern wurden eigene Register angelegt. Über den Leiheverkehr der Juden mit der Landbevölkerung behielten sich die Grundherren, die Obrigkeiten, das Bewilligungsrecht und hiemit die Kontrolle vor. Kein Bauer sollte ohne Wissen seiner Obrigkeit von Juden Geld leihen. Die Gründe hiefür waren ähnlicher Art, wie wir sie in der Bauernordnung von Loucany kennen gelernt haben: „weil der Unterthan vorzüglich die landesfürstl. und obrigkeitlichen Gaben muß bestreiten können, die der Jud ihnen wegnehmen könnte/4120 Dasselbe Recht, die Leihtätigkeit der Juden an die Bauern von ihrer Bewilligung abhängig zu machen, nahmen auch die Stände auf dem Teschner Landtag für Schle sien für sich in Anspruch.120 Wie leicht erklärlich, wurde gerade diese Bestimmung vielfach nicht eingehalten und umgangen. So hören wir schon vom Jahre 1555, daß Janus der Jude, Untertan des mährischen Landesrichters, ohne Wissen der Obrigkeit einem Müller Geld geliehen hatte,121 und vielfach sind die Klagen der königlichen Städte über die oberen Stände, daß diese es zuließen, daß Juden ohne Wissen der Obrigkeiten an Untertanen Geld verliehen.122 Fassen wir die gewonnenen Ergebnisse über den jüdischen Geldleihverkehr, d. h. über seine rechtliche Bedingtheit zusammen: in der zur Untersuchung stehenden zweiten Periode hat sich gegenüber dem Status in den königlichen Städten (erste Periode), mit Ausnahme eines Dorfes, dem der Geldverkehr mit Juden von seiner Klosterherrschaft untersagt worden war, zunächst nichts geändert. Anders wird die Situation erst mit der Erlassung von Landesordnungen, hauptsächlich mit derjenigen von 1545. Durch diese Landesordnung — und gerade sie war maßgebend für die folgenden Jahrhunderte — verliert der Jude jede, auch die bedingte Besitzfähigkeit auf landtäfliche und Bauerngüter, sowie auf städtische Immobilien mit Ausnahme seiner auf Ghettogrund stehenden Häuser. Über seine Forderungen können jetzt nur mehr Schuldscheine, aber keine das Pfändungsrecht beinhaltenden Hypotheken ausgestellt werden. Die Bauernschaft wird rücksichtlich des Rechtes, bei Juden Geld aufnehmen zu dürfen, in zwei Kategorien geschieden. Die eine darf nur in beschränktem Maße Schuldurkunden aus- 32 26