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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 28

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 28)
Language
German
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IRI
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Badens käme, die Robott käme in Wegfall, er könnte an den Herrn einer anderen Herrschaft verkauft werden und diesem gingen dann die Zinsungen des Bebauers zu. Mit einem Wort: es ist eine Schutzmaßnahme der Herrschaft, die aus ihrem Dorf ein Maximum an Leistungen herausschlagen will. Ist dies wirklich eine gegen die Juden gerichtete „Aushungerungspolitik"? Sie könnte als solche aufgefaßt werden, wenn es sich nicht um die Bestimmungen eines einzigen, kleinen Dorfes gehandelt hätte, wenn diese Bestimmungen auf die ganze Bauernklasse ausgedehnt worden wären — und wenn außer den Bauern sonst kein Berufsstand existierte, d-er unter akutem Geldbedürfnis litte. Aber weder die erste, noch die zweiten Voraussetzungen trafen zu. Die Baueinordnung von Loucany ist demnach keineswegs als das Verbot, an d i e Bauernschaft des Landes zu leihen, aufzufassen und konnte auch keine bestimmten, neue Bahnen zuweisenden Wirkungen auslösen. Das jüdische Handwerk war nicht die Folge der Bauernordnung von Loußany. Bevor wir uns aber an die Untersuchung über die Entstehung und Entwicklung des jüdischen Handwerks in Mähren begeben, wollen wir noch den äußeren Verlauf der rechtlichen, die jüdische Geldleihe betreffenden Bestimmungen betrachten. Das ganze 15. Jahrhundert über werden keine Verfügungen bekannt, die gegen die jüdische Geldleihe gerichtet wären. Bis auf die geplante Wucherordnung von 1520 sieht man sich auch in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts auf den Landtagen nicht veranlaßt, rigoroser gegen die notwendigen Geldgeschäfte vorzugehen oder sich durchgreifender mit ihnen zu befassen (vgl. A. C. X., S. 326 f., XI., S. 309 ff.). Erst in der für längere Zeit Gültigkeit gewinnenden Landesordnung von Mähren im Jahre 1545113 werden genauere Verfügungen erlassen, die es sich zur Aufgabe machten, hauptsächlich das Leiheverhältnis zwischen den Juden und den Bauern zu regeln. Vor allem wird der allgemeine Zinsfuß festgesetzt, zu welchem Juden überhaupt Geld austun dürfen und der nicht überschritten werden soll: er beträgt ebenso wie schon bisher in Böhmen (in der neuen Judenordnung von König Wladislaw 1497 normiert)114 20 Prozent.115 Diese Landesordnung brachte mancherlei Beschränkungen des bis jetzt ganz freien Leiheverkehrs der Juden mit sich. Vorerst wurde das bis jetzt geübte Pfandrecht auf landtäfliehe Güter und Stadthäuser aufgehoben. Die Juden durften sich von nun ab keine Forderungen mehr in der Landtafel oder in Stadtbüchern zuschreiben oder versichern lassen.116 Hiemit wird ihnen die Erwerbung aller unbeweglichen Sachen verboten.117 Hingegen durften sie weiterhin auf Pfänder aller Art leihen; für Forderungen über 1000 fl. mußten gerichtliche Schuldscheine ausgefertigt werden.118 25 31

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