Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2644300-2644307--1486-2645830- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Niemand darf seinen Sitz ohne Wissen der Herrschaft verkaufen oder versetzen, denn darüber würde das Dorf in Verderbnis geraten (2). Jeder Untertan soll zur Zeit säen und düngen, ja keinen Dünger weggeben oder verkaufen, damit er zur rechten Zeit seine Zinsungen leisten kann (4). Jeder soll seinen Sitz in gutem Stand halten und ausbessern, keineswegs aber verlassen; würde er dies tun, müßte die Herrschaft seinen Grund mit einem rechtschaffenen Menschen besetzen (5), Niemand soll ein Feld verpachten; kann er es nicht besäen, möge er es verlassen; denn ein Pächter versäumt zu düngen, gibt es zurück, wenn es nicht mehr trägt; dann bleiben die Felder brach und die Herrschaft verliert die Abgaben (6).109 Niemand soll ohne Vorwissen der Eltern ein Mädchen nehmen, denn dadurch entsteht Hader, Haß und Mord (8). Mit dem Feuer muß vorsichtig hantiert werden; denn Feuersbrünste bringen Armut mit sich (10). Die Jagd darf von keinem Untertan betrieben werden; er möge lieber seinem Berufe nachgehen.110 Niemand soll seine Kinder oder Waisen ohne Vorwissen der Herrschaft zum Gewerbe geben, denn dadurch werden die Dörfer wüst und die Städte besetzt (16). Schankwirte dürfen an bewaffnete Bauern kein Bier schänken; denn wenn sie in Streit geraten, könnten sie sich Schaden zufügen (19). Unzuverlässige Leute seien im Dorfe nicht zu dulden (20). Gemeindeversammlungen sind unter Strafe zu besuchen, wenn es sich um ein Verlangen der Herrschaft oder um Gemeindeangelegenheiten handelt (23). Bürgschaften, besonders bei fremden Herrschaften, sollen vermieden werden, denn dabei kommen die Leute ins Verderben und um ihren Besitz (24) .121 Kein Renten- oder Waisengeld soll heimlich vereinbart werden, denn dies führt zu Wirrungen (25). Als 27. Punkt dieser Reihe finden wir nun folgende Bestimmung: „niemand soll von Juden etwas borgen, oder sich bei ihnen verschulden, auch nichts bei ihnen versetzen; denn wenn jemand so handeln würde und bei den Juden sich verschuldete oder ihnen etwas versetzte, ein solcher soll nicht im Dorfe geduldet, sondern ausgewiesen werden."112 Dann gehen die Bestimmungen weiter: jeder, der sich dem Dorfe angelobt, hat all« Robott zu leisten (31). Schließlich finden wir noch Verordnungen über den Schutz der Herrschaftsrechte (18, 26), allgemeine Bestimmungen (28) und die innere Verwaltung betreffende Anordnungen (30, 32—34). Im Rahmen dieser vielen und beinahe nur dem einen Ziel zustrebenden Bestimmungen erscheint uns auch die auf die Juden bezügliche im richtigen Lichte. Es ist nur einer unter vielen Punkten, der die Erhaltung des bäuerlichen Besitzes und seiner Zinsungen für die Herrschaft bezweckt. Denn, würde sich der Bauer mit dem Juden in Geldgeschäfte einlassen, von ihm leihen, an ihn versetzen, kurz: sich bei ihm verschulden, läge die Gefahr nahe, daß der Gläubiger in den Besitz des 30 24