Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
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mann Ctibor von Cimburk und Tobitschau im Jahre 1480106 zusammengestellt wurde und das die Stelle einer Landesordnung versah. In diesem Rechtskodex finden wir die Juden einhalbdutzendmal erwähnt, und zwar handelt es sich immer um die Behandlung ihrer Ansprüche, die sie auf lau dtäf liehen Besitz erworben hatten; also um Folgen der vorangegangenen Geldleihe an Adelige. (Die Tatsache, daß bei Verpfändungen von allem beweglichen und unbeweglichen Besitz durch einen Grundherrn auch der Juden als Pfandobjekt, an dem sich der Gläubiger schadlos halten könne, gedacht wird, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.) In allen sechs Fällen wird allfälliger Forderungen von Juden gedacht, die nach einer bestimmten Frist (3 Jahre nach Einverleibung in die Landtafel durch den neuen Besitzer) erlöschen.107 Da das Tobitschauer Buch, welches zum ersten Male die Gewohnheitsrechte der Stände aufzeichnete, aller vorkommenden Rechtsfälle gedenkt, können wir für diese Zeit auf die Häufigkeit der jüdischen Geldgeschäfte mit Angehörigen der mährischen Stände schließen. Aber auch weiterhin, bis zur Landesordnung von 1545 hat sich nichts an diesen Beziehungen geändert. Während also die Leihetätigkeit, wie wir oben ausführten, wohl in ihrer Intensität vermindert, keineswegs aber rechtlich in irgendwelcher Form beschränkt war, erschien im Jahre 1525 die Bauernordnung von Loucany, die für so folgenschwer gehalten wird und deren Bestimmungen man die Kraft zuschreibt, die Juden auf ein ganz neues Feld wirtschaftlicher Betätigung hingeführt zu haben. Sie ist es daher sicherlich wert, genauer untersucht und betrachtet zu werden. Erlassen wurde diese Bauernordnung vom Konvent des Kartäuserklosters bei Olmütz, dem das Dorf Loucany gehörte.108 Es handelt sich also um die Bewohner eines einzigen Dorfes, nicht wie man anzunehmen geneigt wäre, um diejenigen einer Herrschaft mit einer ganzen Reihe von Siedlungen. In seiner Vielheit der Bestimmungen stellt sich uns dieses Reglement als eines jener typischen, nachhussitischen Statuten dar, die nichts anderes bezweckten, als die Herrschaft, — die Erbherrschaft, wie sich die Brüder des Konvents nennen, im Genuß der Zinsungen ihrer Untertanen und im ungeschmälerten Besitz des bäuerlichen Areals zu erhalten. Betrachten wir die Bestimmungen, so sehen wir, daß außer einem halben Dutzend von Spezialeinrichtungen, die den Dorf-Bader, -Müller, -Hirten, dann die Wahl und den zu leistenden Eid betreffen, nicht weniger als 34 Anordnungen bestehen, von denen wiederum mehr als drei Viertel ausdrücklich und in unverhüllter Form dem oben genannten Zweck dienen (1—17, 19—25, 27, 29, 31). Zum richtigeren Verständnis der sich auf die Juden beziehenden Bestimmungen seien hier einige aus dieser Reihe genannt: 23 29