Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
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14. Jahrhundert heißt: „Sie (die Juden) waren . . . gewaltige Leute, von denen so manches durch Fürst und Adel vorbereitete Unternehmen abhing."67 Kein Wunder, wenn von den mährischen Juden im 14. und 15. Jahrhundert mit Recht behauptet wird, daß sie außerordentlich mächtig und vielvermögend waren, denn alle Schichten des Landes: Adelige, Klöster, Bürger, Händler, Handwerker und Bauern waren ihnen durch geliehene Kapitalien verpflichtet.68 Selbst außerhalb der Landesgrenzen verlegen Juden aus Brünn und Znaim ihre Tätigkeit als Geldleiher. So finden wir sie im 14. Jahrhundert wiederholt in Wien ansässig, wo sie Kapitalien auf Häuser austaten.60 Im Zusammenhang mit dieser durch die ökonomischen Umwälzungen der Zeit über alle Maßen ausgebreiteten Geldleihe steht der durch das Pfändungsrecht bedingte jüdische Grundbesitz in Mähren. Dieses Pfandrecht auf landtäfliche Güter ist in dem Ottakarschen großen Privileg von 1255 (Punkt 24)70 ausdrücklich normiert, erstreckte sich aber auch auf Bauerngründe.71 Da aber der Besitz von Gütern und Gründen mit politischen Rechten und Lasten verbunden war, wird es kaum jemals zu effektivem Besitz, sondern nur zum Nutzgenuß an dem eingeantworteten Gute gekommen sein. Diese Vermutung wird bestätigt durch die ungarische Codifizierung des Ottakarschen Judenprivilegs, in der es ausdrücklich heißt: „ . . . wir werden dafür sorgen, daß der Jude von dem gepfändeten Landgute insolange den Nutzen unbeanständet ziehe, bis sich ein Christ vorfindet, welcher den verpfändeten Besitz einlöset. Auf keinen Fall dürfe aber der Jude über die auf einem solchen Gute lebenden Christen die Gerichtsbarkeit ausüben."71 Denselben Grundsatz spricht die Erneuerungsurkunde der Ottakarschen Judengesetze durch Wenzel II. für den bäuerlichen Grundbesitz aus72 (um 1300). Es erschloß sich auf diese Weise neben dem Warenhandel und der Geldleihe, den verschiedensten Vermittlungstätigkeiten und der Regalienpachtung ein neuer Erwerbszweig: Bodentransaktionen73 waren es, die zum wirtschaftlichen Aufstieg der mährischen Judenschaft in der ersten Periode in sicherlich nicht unerheblichem Maße beitrugen. Fassen wir nun das hohe soziale Niveau ins Auge, auf dem die Juden des Landes damals standen, und setzen wir ihm die Art ihrer Betätigung zur Seite, jener Betätigung, die geübt wurde von den ursprünglich wandernden Händlern, die allmählich in Flecken und Städten seßhaft geworden sind, von den ins Land berufenen, begünstigten und privilegierten Leihern und Emigranten (besonders aus Deutschland), die in der neuen Heimat ihre alte Beschäftigungsart — die Geldleihe — unter so günstigen Umständen ausüben konnten, — so werden wir niemals ernstlich den Gedanken vertreten können, daß von Juden dieser Zeit selbst landwirtschaftliche Arbeit geleistet wurde,74 auch dort nicht, 17 23