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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 413

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 413)
Language
German
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IRI
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Deutliche Zeichen dafür, daß der Hausierhandel nicht immer als Kleinhandel betrieben wurde. Das Plumenauer Oberamt verteidigte immer den Hausierhandel der Proßnitzer Juden, so oft es zu gutachtlichen Äußerungen über die Aufhebung des Hausierhandels, die oft genug erwogen wurde, aufgefordert wurde. So tritt es auch 1846 für den Hausierhandel mit Kleidern, wie er von vielen Proßnitzer Juden betrieben wurde, aus folgenden Gründen ein84): „Erstens, der Landbewohner als Konsumenten wegen, welche ihre ganze Kleidungsnothdurft die hauptsächlich in Baumwollenen Waaren bestehet, beim Hausierer deckt, und dadurch der Unbequemlichkeit immer in die Stadt fahren zu müssen und hiebei ziemliche Spesen sich verursachen, enthoben wird; da auf dem Lande keine Handlungen bestehen." Und „zweitens der Hausierer selbst wegen, die durchwegs Juden sind, ihren vollen Erwerb bey diesem Handel finden und im Lande Mähren nach vielen Tausenden zählen". Für die Proßnitzer Juden spräche auch noch der Umstand, daß die Menge der Handelsgewölbe bei weitem nicht ausreiche und daher eine große Anzahl der Handelsjud^n auf den Hausierhandel allein angewiesen sei. Aber die mit Kleidern hausierenden Proßnitzer Juden beschränkten ihr Tätigkeitsfeld nicht nur auf'das flache Land. Im Jahre 1844 erhielt das Plumauer Oberamt vom Olmützer Magistrat folgende Beschwerde85): „Da aus einer Beschwerde der hierortigen bürgl. Schneider Innung hervorkömmt, daß durch die hierorts hausierenden Proßnitzer Handelsjuden mit ihren Bändel mit neuen Kleidungsstücken die hierortige bürgl. Schneiderzunft ordnungswidrig beeinträchtiget werden, so wird das löbliche Oberamt hiemit dienstfreundlich ersucht, die hierorts hausierenden Handelsjuden zu warnen, sich hierorts des Herumtragens und Handels mit neuen Kleidungsstücken als den gesetzlichen Vorschriften zuwider unter Konfiskatiosstrafe zu enthalten.'6 Während die Verleihung von Kleinhandelsbefugnissen für alte und neue Kleider ihren Fortgang nahm (1849: 1 Handelsbefugnis für alte und 2 für neue Kleider86), setzte unter den großen Kleiderhändlern und den wirklichen jüdischen Schneidern eine neuartige Bewegung ein. Der Weg zur Plumenauer Schneiderzunft war mit recht großen finanziellen Opfern verbunden und auch nicht ganz gefahrlos. Das Jahr 1848 hatte die auf die Juden Bezug habenden Gewerbegesetze ebenso wenig geändert, wie die anderen, die die christlichen Zünfte betrafen. Immer noch wurde von dem Kleiderhändler größeren Formats die Beibringung eines Schneidermeisterbriefes gefordert. Auf welche Weise diese Meisterbriefe bis nun von der Plumenauer Schneiderzunft besorgt wurden, wissen wir bereits. Aus den oben berührten Gründen dürfte aber um die Mitte des Jahrhunderts ein neuer Gedanke aufgetaucht sein. Warum sollte man 409

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