Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 412)
- Language
- German
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den81). Einen besonderen Aufschwung scheint dieser Handelszweig in den beiden letzten Jahren dieses Dezenniums genommen zu haben, denn nicht weniger als 63% der Befugnisse wurden während dieses kurzen Zeitraumes erteilt. Von diesen 19 KLeiderhandelsbefugnissen bezogen sich nur 2 auf alte Kleider, 3 auf den Betrieb der „Schneiderei44 und die übrigen 14 auf den Handel mit neuen Kleidern. Die einzelnen angemeldeten Handlungen waren nicht groß, denn bis auf eine »einzige, wo 8 fl. an Erwerbsteuer vorgeschrieben wurden, zahlten alle anderen nur 3 fl. Interessant sind aber die Kombinationen, in denen der Kleiderhandel ausgeübt wurde. Einmal wird die Handelsbefugnis auf „Mitzen und Kleider44 und zweimal auf „Schnittwaren und Kleider" ausgestellt, später (1839) auf „Kasimir, Westenzeuge, Seidentücheln, Kleider und schafwollene Tücher44, ein andermal (1841) tritt noch eine andere Kom* bination hinzu: „Getreide- und Kleiderhandel"82). Während in den zuerst genannten Fällen die verschiedenen Waren, Mützen und Kleider, Schnittwaren und Kleider, Stoffe und Kleider von ein- und derselben Person ausgeboten wurden, also das Lager dieser Händler mit beiden Artikeln versehen war, ist bei der letztgenannten Kombination wahrscheinlich insoweit eine Teilung durchgeführt worden, als der Mann den Getreide-, die Frau den Kleiderhandel führte. In den folgenden Jahren wurden eine ganze Reihe von Hausierpässen an Kleiderhändler vergeben: 1840 zwei (ein Kleiderhändler, ein Schneider), 1841 drei02) usw. Das Plumenauer Oberamt scheint jetzt die Verleihung von Kleiderhandlungsbefugnissen solcherart gehandhabt zu haben, daß es größere Handelsbefugnis&e für neue Kleider, die einer höheren Erwerbsteuer als 3 fl. unterlagen, nur an solche Händler verlieh, die sich gesetzmäßig mit einem Meisterbrief einer Schneiderzunft ausweisen konnten, während es die Erteilung von Kleinhandelsbefugnissen und Hausierpässen für den Kleiderhandel nicht von dieser Bedingung abhängig machte, sondern an alle diejenigen Juden verlieh, die nach dem Hausierpatent von 1811 über die Erfordernisse zum Hausierhandel verfügten83). Dieses Patent ließ die Juden zum Hausierhandel zu, wenn sie „Inländer44 waren (§ 4) und „in so fern nicht besondere Gesetze für sie bestehen44, die sie vom Betrieb eines Hausierhandels ausschlössen. Nachdem dies bei den mährischen Juden nicht der Fall war, konnten sie ungehindert mit Kleidern hausieren, doch waren „ausländische Waaren ohne Unterschied44 auch beim Hausierhandel verboten (§ 6). Interessant ist die Tatsache, in welchem Umfang der Hausierhandel vor Erlassung des Patentes und wahrscheinlich auch bald nachher betrieben wurde; besagt doch § 9 ausdrücklich, daß „das Hausieren mit Waaren auf bespannten Wägen in keinem Falle mehr gestattet" wird, und das Gubernial-Cirkular von 1820 (Zahl 14570) verbietet „das Halten von Gehülfen44 beim Hausieren. r 408