Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 409)
- Language
- German
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Handel viel ungestörter betreiben konnte und Eingriffen der Stadtzunft viel weniger ausgesetzt war, als ein einfacher jüdischer Gewerbler ohne ausdrückliche Meisterbefugnis oder gar als ein jüdischer Händler, der mit seinen Waren der Zunft Konkurrenz bereitete. Auch schenkte die österreichische Gewerbegesetzgebung jetzt dem immer kräftiger sich entwickelnden Kleiderhandel mehr Beachtung als bisher, denn auch in Wien begannen Läden mit fertigen Kleidern aufzutauchen. So wird es uns denn nicht wundern, daß die zunftfreundliche Hofkanzlei im Jahre 1817 eine Verordnung erließ, die besagte, daß „nur (der) berechtigte Schneider neu verfertigte Kleider veräußern dürfe, da derjenige, der nicht einmal berechtiget ist, eine Arbeit auf Bestellung zu machen, noch weniger berechtiget seyn kann, diese Arbeit auf Spekulation zu verfertigen"68). Das Plumenauer Oberamt mußte sich dieser Verordnung in seiner Eigenschaft, Gewerbe- und Handelsbefugnisse an die Bewohner des Proßnitzer Ghetto zu verleihen, fügen, und nahm in der Frage der Berechtigung zum Kleiderhandel notgedrungen denselben Standpunkt ein. Daß es sich aber nur beim Handel mit neuen Kleidern, nicht etwa auch bei anderen, sonst Zünften zustehenden Artikeln auf diesen Standpunkt stellte, beweisen folgende aufschlußreiche Fälle: Im Jahre 1827 z. B. sucht der Proßnitzer Familiant Georg Stern um die Befugnis an, mit Kappen handeln zu dürfen, eine Berechtigung, die sonst nur Kappenmachern zustand. Das Oberamt antwortete: Wird bewilligt, „nachdem der Bittwerber nur um die Befugnis zum Handel, das ist Kauf und Verkauf der Kappeln, und nicht auch um die Bewilligung zur Verfertigung derselben, wozu unumgänglich das Meisterrecht benötiget würde, angesucht hatU69). In diesem Falle wird also zum Handel mit neuen genähten Waren ohne weiteres die Bewilligung erteilt. Als sich aber 1844 der Olmützer Magistrat beim Plumenauer Oberamt über die Proßnitzer Juden beschwert, daß sie mit neuen Kleidern in Olmütz hausieren, wird ihnen dieser Handel „als den gesetzlichen Vorschriften zuwider unter Konfiskationsstrafe4' verboten70). Das Verbot erfolgte nicht etwa deshalb, weil es sich um das Hausieren, sondern deshalb, weil es sich um den Handel mit neuen Kleidern handelte. Noch deutlicher wird die Stellungnahme in diesen Fällen durch folgendes Vorgehen charakterisiert: 1849 sucht der Proßnitzer Familiant Moses Sborowitz um die Befugnis.an, mit alten und neuen Kleidern handeln zu dürfen. Das Oberamt gestattet nur den Handel mit alten Kleidern, „nachdem die Erteilung der Bewilligung zum Handel mit neuen Kleidern dem Gewerbs Systeme zuwider ist"71). Wenn auch diese unbedingt ablehnende Stellungnahme von der Herrschaft nicht immer und nicht konsequent (wie wir noch sehen werden) durchgeführt wurde, waren doch diejenigen Kleider- 405