Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 406)
- Language
- German
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führen. Es war ja noch die nahe Zunft des Städtchens Plumenau vorhanden, die wie alle Landzünfte, nicht von jenem fanatisch dogmatischen Geiste durchdrungen war, wie die Stadtzünfte. Auch hatten diese Zünfte letzter Ordnung unter den allein sich berechtigt und privilegiert fühlenden Stadtinnungen genug zu leiden gehabt. Nicht zuletzt fielen pekuniäre Momente bei den Landzünften schwer ins Gewicht — bares Geld war ein rares Gut auf dem gutsherrlich-bäuerlichen Territorium. Und so legte 1802 der Proßnitzer Familiant Isaak Glos der Plumenauer Schneiderzunft sein Meisterstück vor und ersuchte gleichzeitig beim Plumenauer Oberamt um Erteilung eines Meisterbriefes. In der Meisterrechtserteilung, die nicht lange auf sich warten ließ, heißt es59): „Baß er nämlich sein nach Vorschrift der Zunftgeneralien verfertigtes Meisterstück zur Prüfung vorgelegt habe, und daß solches echt befunden wurde, ausgewiesen hat, nimmt man keinen Anstand das Meisterrecht zu erteilen mit dem Beisatz: daß sich derselbe lediglich als Landmeister bei der hier ortigen (Plumenauer B. H.) Schneiderzunft inkorporieren lassen könne, mithin bei derselben mit gegenwärtigem Bescheid zur Erhöbung des nöthigen Meisterbriefs gegen Entrichtung der gesetzlichen Tax sich auszuweisen hat." Der Versuch, sich einer christlichen Zunft einverleiben zu lassen, war überraschenderweise geglückt, trotzdem erst im Jahre 1829 anläßlich eines Strittes eines jüdischen Tuchmachermeisters in Eielitz wegen Inkorporation in eine christliche Zunft ein Hofdekret erging, das den Grundsatz vertrat, daß von nun an Juden auf ihr Verlangen christlichen Zünften inkorporiert werden dürften. Gleichzeitig wurde dieses Hofdekret auch für Mähren kundgetan60). Noch 1821 war das Verbot erneuert worden, daß Juden in keine Zünfte aufgenommen werden dürften und doch war es 1802 schon einem Proßnitzer jüdischen Schneider gelungen, unter dem Schutz der Obrigkeit mit der Inkorporierung in eine Landzunft auch die Rechte eines Landmeisters zu erhalten, der u. a. auch Lehrzeugnisse usw. ausstellen durfte, die dieselbe Gültigkeit, wie diejenigen, die von christlichen Meistern ausgestellt waren, genossen61). Diesen Weg, sich bei der Plumenauer Zunft aufdingen, freisprechen und schließlich auch das Meisterrecht verleihen zu lassen, gingen nun alle diejenigen jüdischen Gewerbetreibenden, die es aus irgendeinem Grunde für vorteilhaft hielten, mit richtigen, von einer Zunft erteilten Rechten ausgestattet zu sein. Sie alle wurden zu Landmeistern „für die Proßnitzer Judengemeinde"62) gemacht und standen nun der Stadtzunft gegenüber berechtigter und beinahe gleichwertig da. Es war ein merkwürdiger Ausweg, den da die Plumenauer Obrigkeit für die Juden gefunden hatte: Landmeisterrecbtsverleihungen . 402