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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 401

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 401)
Language
German
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IRI
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zumindest die Grundlage, auf der sie den bei den Polizeigewerben herrschenden Gewerbegesetzen gemäß handelten, veränderte. Wohl erwog die Kommerzhofkommission einen Plan, die seinerzeit willkürlich durchgeführte Trennung zwischen Polizei- und Kommerzialgewerben dahin zu revidieren, daß eine Reihe der den ersteren zugezählten ausgeschieden und ebenfalls einer freiheitlicheren Behandlung unterworfen werden sollten; doch scheiterte diese geplante kleine Reform, die übrigens die kaiserliche Genehmigung besaß, an dem Widerstand der Hofkanzlei, welche diese Frage zusammen mit der allgemeinen längst geplanten neuen Gewerbeverfassung behandelt wissen wollte27). Die Zunft änderte ihr Verhalten durchaus nicht; im Gegenteil: sie pochte immer heftiger auf ihre Rechte, die sie sich nicht schmälern lassen wolle. Hatte sie sich früher damit begnügt, gegen Verleihungen, die gegen ihren Willen vom Magistrat vorgenommen worden waren, beim Kreisamt zu rekurrieren, so ging sie jetzt bis zur zweiten und dritten Instanz. Gubernial- und Hofkammerrekurse wegen verliehener Meisterstellen, auch wenn es sich nur um solche „auf freie Hand" auszuübende handelte, waren nun an der Tagesordnung28). Unter solchen, die abgewiesen und zur Pfuscherei hingedrängt wurden, befanden sich oft Gesellen, die acht, neun, zwölf, dreizehn, auch solche, die fünfzehn, siebzehn und zwanzig Jahre lang gearbeitet hatten, bevor sie sich überhaupt um eine Meisterstelle bemüht hatten29). Als häufigster Grund für die Abweisung wird die Übersetzung der Zunft ins Feld geführt, manchmal auch das nicht „Wohlverhalten" während der Gesellenzeit, mangelnde Lehr- oder Wander jähre, am heftigsten wird aber bei) solchen Gelegenheiten über die Pfuscherei geklagt, die es nicht zulasse, daß sich mehr Meister ernähren können30). Nicht immer vermochte die Zunft zu verhüten, daß gegen ihren Willen Meisterstellen verliehen wurden. Diejenigen, die siebzehn und zwanzig Jahre lang als Gesellen gearbeitet hatten, wurden, ebensc wie ausgediente Soldaten, die mangelhaft das Handwerk erlernt hatten, gewöhnlich mit einem Befugnis „auf freie Hand" versehen31). Im Jahre 1820 begannen auch Zwistigkeiten innerhalb der Zunft über die Haltung von Lehrlingen, da es ein Meister versucht hatte, vor Ablauf von drei Jahren einen zweiten Lehrling einzustellen32). Jede freiere Betätigung wurde unmöglich gemacht. Nach wie vor nahm der Kampf gegen die Pfuscher neben der krampfhaften Erhaltung der geringen Meisterzahl den ersten Platz der Zunftbetätigung ein. Bisher war auf Anforderung der Zunft immer eine „gerichtliche Assistenz" bei Konfiskationszügen gegen Pfuscher bewilligt worden. Im Jahre 1817 aber sieht die Zunft selbst ein, daß mit solchen Mitteln „solche tiefst eingewurzelte Mißbräuche...nichtzubeseitigen" seien und fordert „andere 397

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