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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 390

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 390)
Language
German
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IRI
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Im Jahre 1755 wurde unter dem Fürsten Josef Wenzel von Liechtenstein zwischen beiden Parteien ein Vergleich gestiftet148). Den fünf Judenschneidern wurde erlaubt, aus ihren Stoffen für Offiziere Kleider herzustellen, hingegen sollten sie für die Stadtbewohner nicht arbeiten. Arbeit anzubieten sollte ihnen unter Strafe eines Dukaten verboten sein, auch des Hausierens mit fertigen Kleidern hätten sie sich zu enthalten. An Sonn- und Feiertagen sollten sie weder Arbeit annehmen, noch mit Kleidern hausieren. Jeder neu hinzukommende Judenschneider hatte 6 fl. rhein. zu entrichten, ein Meistersohn nur 1 fl. Die Aufnahm« eines Lehrlings wurde von der Bewilligung der Herrschaft abhängig gemacht; er hatte 2 fl. rhein. als Aufgedingtaxe zu bezahlen. Alle eingelaufenen Beträge wurden zu gleichen Teilen zwischen der Schneiderzunft und den jüdischen Schneidern geteilt. Für die Vergünstigung, die darin bestand, daß die jüdischen Schneider außer für ihre Glaubensbrüder auch für Offiziere arbeiten durften und dafür, daß sie natürlich an Jahrmärkten, wie alle übrigen, Kleider auslegen durften, mußten sie alljährlich an die Schneiderzunft 10 fl. abführen. Aber auch dieser Last suchten sie sich zu befreien und richteten 1782143) an das Gubernium in Brünn eine Eingabe, in der sie darauf hinwiesen, daß die Schneiderzunft dieses Geld nur „zu ihren Mahlzeiten und zu übermäßigem Trinken" verwende. Die Beschwerde wurde abgewiesen und das Verhältnis zwischen beiden Schneiderkategorien blieb auch weiterhin aufrecht. Allerdings gab es damals in Butschowitz nicht mehr fünf, sondern dreizehn jüdische Schneider, zu denen noch vier Flickschneider hinzukamen. Ebenso kam es in der Liechtensteinschen Schutzstadt Kostel, die eine Judengemeinde von beinahe 100 Familien besaß, zwischen der Schneiderzunft und dem einzigen gelernten jüdischen Schneider (die übrigen waren Flickschneider) 1774 zu Feindseligkeiten144). Die Zunftschneider verbieten ihm die Arbeit sowohl bei Juden, als auch bei Christen, indem sie sich auf das Patent von 1753 berufen und die Prüfung, sowie die Beibringung des Befugnisattestes verlangen. Der Stadtrat schlägt vor, die Prüfung bei der Brünner Schneiderzunft vornehmen zu lassen; diese wies das Ansinnen „als eine unerhörte und ihnen sehr nachteilige Neuerung" zurück und beanspruchte nicht weniger als 4 mähr. Taler Prüfungstaxe. Das Kreisamt überträgt daraufhin die Abhaltung der Prüfung der Auspitzer Schneiderzunft. In ihrem Gutachten sagt diese Zunft, daß sich der Kosteier Judenschneider „so geschickt und fähig gezeigt" hat, daß sie ihn „der Einverleibung bei einer christlich-ehrsamen Schneiderzunft für würdig erachtet". Mit dem Befugnisattest versehen, erhielt er nun vom Kosteier Stadtrat die Bewilligung, sowohl für seine Glaubensgenossen, als auch für die Stadtbürger (!) arbeiten zu dürfen. 386

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