Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 388

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 388)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2644300-2644305--1394-2645737
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

unter die Altgesellen aufzurücken, weigert er sich „wider Erwarten", soll seine Stelle kassiert werden (15.). Am allerdeutlichsten wird die Veranlassung zu dieser ganzen merkwürdigen Institution durch folgende Bestimmung: „Das gleiche gilt von den 12 Störern bezüglich des Aufrückens. Falls einer der Störer abgeht und keiner an seine Stelle treten will, so sollen sämtliche Meister, ferner die alten und neuen Gesellen nebst den verbleibenden Störern einen anderen unter Strafe von 30 fl. beschaffen, und so lange, als daß nicht alle nur einen Ersatzmann stellen können, alljährlich 30 fl. an die fürstlichen Renten entrichten" (16.). Die Herrschaft zog eben aus der Tatsache, daß in ihrem Bereich eine größere Anzahl gleichartiger Gewerbetreibender vorhanden waren, die untereinander nicht friedlich auskommen konnten, Nutzen, indem sie eine Zunft errichtete, durch welche Ordnung, besonders aber namhafte Einkünfte geschaffen wurden. Die jüdischen Schneider aber wurden durch die Errichtung einer Zunft den christlichen Gewerbegenossen beinahe gleichgestellt, jedenfalls aber ihrem Zugriff entzogen. Als zünftlerische Korporation betrachtet, war aber diese jüdische Schneiderzunft von Nikolsburg selbst in den äußersten Verfallszeiten der Zünfte ein Unding; schon deshalb, weil Meister und Störer, Meistergesellen und Störergesellen schön ruhig nebeneinander in einem Verband geduldet wurden; mehr noch: überall im Lande herrschte erbitterter Kampf gegen die Pfuscher, hier wurden sie nicht nur autorisiert und legalisiert, ihre Zahl durfte unter keinen Umständen verringert werden; die fürstlichen Renten benötigten Geld. So sollten auch Meister, Gesellen und Störer eine gemeinsame Büchse besitzen, in die Geldstrafen für verletzte Privilegienpunkte oder im Falle von „Excessen" gesammelt wurden. Die Hälfte der Golder gehörte dem Fürsten, die andere der jüdischen Zunft. Die Aufsicht stand nur dem Schloßhauptmann, keineswegs dem Judenrichter zu, der im Falle unbefugter Einmischung in Zunftangelegenheiten seines Amtes verlustig erklärt wurde (16.) Die Schneider verpflichteten sich, alle Statuten unter „Androhung von Leibesstrafe und Kassierung der jüdischen Schneiderei" zur „Verhütung künftiger Ungelegenheiten" genauest zu beobachten (13, 16.) Bald erhoben sich gegen die von den Nikolsburger und nicht minder gegen die von den Neu-Raußnitzer Judenschnoidern in den Handel gebrachten Kleidungsstücke allenthalben die heftigsten Proteste. So beschwerten sich in den Jahren 1764 und 1769 die Handschuhmacherzünfte der verschiedensten Städte über die Judenschneider der beiden Ghetti, daß sie „viele lederne Hosen machen", was gegen die bürgerlichen Handschuhmacher-Privilegien verstößt, und diese Waren „sowohl auf öffentlichen Jahrmärkten, als auch außer denselben durch dasf 384

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.