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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 387

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 387)
Language
German
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IRI
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keiten und Mißhelligkeiten, die damals schon zwischen den Zunftmitgliedern selbst und der christlichen Schneiderzunft geherrscht hatten, nahmen auch im 18. Jahrhundert nicht ab; im Gegenteil, es wurde immer ärger. Alte und neue Gesellen, Meister und Störer befeindeten sich und fügten sich nicht der letzten, 1699 erlassenen „Ordnung", so daß der Fürst Walter Franz von Dietrichstein genötigt war, im Jahre 1709 der jüdischen Zunft ein neues Statut zu geben132). Vor allejn wurde die Zahl der berechtigten Schneider erhöht; neben den neun Meistern und den auf eigene Rechnung arbeitenden neun Gesellen wurden jetzt auch zwölf Störer zum Gewerbebetrieb zugelassen, doch mußten alle Dietrichstein'sche Untertanen und nicht Fremde sein (1.). Meister, Gesellen und Störer müssen der christlichen Zunft mit Namen bekanntgegeben und „vorgestellt" werden (2.). Die Taxen, die alljährlich an das fürstliche Rentamt zu entrichten waren, sind etwas reduziert worden; so hatten die neuen Meister jetzt nur 7 fl. 45 kr.183) für sich und für jeden Altgesellen 4 fl. 15 kr. zu entrichten, die neuen Gesellen hatten pro Person alljährlich 3 fl. 45 kr. und die berechtigten Störer 2 fl. 50 kr. zu bezahlen. Die Bestimmung, daß jeder Geselle alles, was er in der Werkstatt eines Meisters arbeitet (und nur dort durfte er arbeiten), selbst „genießt", blieb aufrecht (3.). Die §§ 6—12 der Statuten von 1699 blieben unverändert. Stirbt ein alter Meister, so hat der nächste der alten Gesellen aufzurücken und als Meistertaxe 150 fl. an die Renten zu entrichten; weigert er sich, die Meisterstelle zu übernehmen, so soll der nächste der neuen Gesellen an seinen Platz kommen. Will aber auch dieser nicht aufrücken, so soll die Stelle dessen, der an der Reihe war, „kassiert" werden und derjenige, der sich geweigert hatte, von der Herrschaft verwiesen werden (14.). Ein besonderes Kapitel bildeten die autorisierten, „konzessionierten" Schneiderstörer. Ihnen wurde erlaubt, in einem Hause oder Zimmer zusammenzukommen, um dort ihre Arbeit zu verrichten; aber nur dort durften sie arbeiten. Wurden sie bei Schneiderarbeit in i h r e n Häusern ertappt, sollte nicht nur ihre Arbeit konfisziert, sondern auch „ihre Freiheit kassiert" werden. Weder Kaufarbeit zu machen, noch Kleider auf dem Markte feilzuhalten war ihnen gestattet, wenn sie nicht in jenem bestimmten Zimmer oder Hause, also unter ermöglichter Kontrolle hergestellt worden waren (12.). Das Kontrollrecht stand der christlichen Schneiderzunft zu, Visitationen durften mit Wissen des Oberamtmannes geübt werden. Konfiskationen wurden von der Schloßquardia und den Stadtgerichten vorgenommen und die exekutierten Kleider an die Spitalsarmen verteilt (11.)- Bezüglich des „Aufrückens" sollte dieselbe Ordnung, wie bei den ordentlichen Gesellen gehalten werden. Der erste der neun Störergesellen war berechtigt, gegen Entrichtung von 30 fl. 383

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