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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 381

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 381)
Language
German
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IRI
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lieh sollten die Juden nur dort zum Meisterrecht „unter Juden" zugelassen werden, wo Judengemeinden bestehen „und andurch der numerus fixus nicht überschritten wird". Nach dieser auszugsweisen Entstehungsgeschichte des Toleranzpatents für Mähren wird es uns nicht mehr wundern, daß der achte und neunte Punkt des nunmehr ergangenen wirklichen Patents, die dem jüdischen Handwerksbetrieb gewidmet sind, so gut wie keine Erleichterungen und Neuerungen gegenüber den jüdischen Handwerkspatenten von 1753 und 1754 bringen. Wohl durften sie jetzt alle Gattungen von Handwerken und Gewerben ergreifen, sogar bei christlichen Meistern in königlichen und Munizipalstädten in die Lehre treten und als Gesellen arbeiten („welches jedoch nicht dahin zu deuten ist, als wollten Wir Juden und Christen darinnen einigen Zwang auferlegen"), auch zum Meisterrecht auf ihr Verlangen zugelassen werden („mit der Vorsicht, daß dadurch die festgesetzte Zahl der Juden- Familien nicht überschritten werde"), aber nur dort, wo sich Judengemeinden befinden. Jedoch durften sie auch weiterhin keine christlichen Gesellen und Lehrlinge verwenden, als jüdische Meister auch weiterhin nur für jüdische Kunden arbeiten85) und die Aufnahme in christliche Handwerkerzünfte blieb ihnen auch jetzt untersagt. (Das Toleranzpatent für Böhmen sah aber die Gründung von jüdischen Zünften in Prag vor, und zwar sollten mehrere Gewerbezweige unter einer, der Reihenzunft, vereinigt werden. Den christlichen Zünften sollte das Kontroll- und Prüfrecht über diese jüdischen Zünfte zustehen)86). Trotzdem sich das Bild des jüdischen Gewerblers seit der Mitte des 18. Jahrhunderts nicht wesentlich geändert und das Toleranzpatent kaum mehr Freiheiten gebracht hatte, stand der mährische Jude, der ein Handwerk treiben wollte, bei weitem besser da, als z. B. ein Glaubensgenosse in Preußen. Dort durften die Juden selbst nach der 1789 durchgeführten „Reform" unter Zustimmung der Zünfte nur nebensächliche Handwerke betreiben, keineswegs aber verbreitete, wie etwa die Schneiderei, Schusterei u. a., die von Joseph II. ausdrücklich freigegeben worden waren87). Für die Entwicklung der jüdischen Schneiderei und des damit zusammenhängenden Kleiderhandels aber waren die Bestimmungen des Toleranzpatents absolut nicht von einschneidender Bedeutung. Der jüdische Schneider lernte, soweit er selbst gewerbliche Arbeit verrichtete, in der Werkstatt seines Vaters, die sich gewöhnlich mit dem Handwerksbetrieb von Vater auf Sohn vererbtje, seine Hilfskräfte waren zum geringen Teil arme jüdische Lehrlinge und Gesellen, zum weitaus größeren aber christliche Störer der verschiedensten Arten. 377

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