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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 380

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 380)
Language
German
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IRI
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Zimmerleuten war vor allem der Schneider gedacht. Bevor das Gubernium seine Äußerung abfaßte, schickte es Kopien des Entwurfes an alle Kreishauptleute von Mähren, sowie an die Magistrate der königlichen Städte, um seinerseits Meinungsäußerungen einzuholen. Die Gutachten der meisten dieser Stellen lauteten negativ, d. h. dem Sinn und Geist des geplanten Patents entgegen. Besonders scharf und einmütig wenden sich alle Kreisämter und Magistrate dagegen, daß die Juden zum wirklichen Meisterrecht zugelassen werden sollten, da es ja hiezu des Bürgerrechts bedürfe, „was ein Jude nie erlangen kann". So schlägt der Brünner Magistrat vor, den Juden das Handwerk „nur für Juden" zu gestatten, denn es wäre z. B. in Brünn ausgeschlossen, daß ein Jude Meister werde, da ein solcher „von katholischen Eltern frei und ehrlich erzeugt sein" müsse. Auch gegen etwaige Erteilungen von Hoffreiheiten an jüdische Handwerker wendet sich der Magistrat, denn „dies würde zur Bedrückung und zum Verderben der christlichen' Bürgerschaft sein", denn es sei ja „aller Welt bekannt, daß das betrügerische Judenvolk ihre Handarbeiten und fabricata auf verschiedene Art zu verfälschen und mit Anbringung ihrer Waren Jedermann zu hintergehen trachtet". Derselben Meinung ist der Kreishauptmann von Iglau und die anderen befragten Stellen. Das Gubernium faßte all die Gutachten zusammen, stellte sich selbst auf den Standpunkt der befragten Behörden und antwortete in bezug auf die Zulassung der Juden zu den Gewerben außerhalb der Ghetti, indem es sich die Meinung des Brünner Magistrats zum Muster nahm und auf die Unmöglichkeit des von Juden zu erwerbenden Bürgerrechts und des Nachteils etwaiger Hoffreiheiten hinwies, folgendermaßen: „Eurer Majestät allerhöchste Willensmeinung nur dahin abgerichtet sei, daß die Juden zu denen Handwerken und Gewerben nur bei der Judenschaft nicht aber auch bei andern christlichen Gemeinden, am allerwenigsten aber in den königlichen Städten, wo sie niemals geduldet worden, nach erforderlich erwiesener Fähigkeit, mithin praestitis praestandis zu Meistern zugelassen werden sollen." Im Oktober desselben Jahres erfolgte die Erledigung dieses Gutachtens durch ein kaiserliches Patent. Obwohl sich Joseph II. von seinen sonstigen, die Judenschaft betreffenden Reformplänen nicht leicht abbringen ließ, stimmte er in bezug der jüdischen Gewerberechte den begutachtenden Stellen im großen und ganzen zu. So heißt es in diesem Patent, daß die Absicht besteht „hierinfalls die Judenschaft lediglich nach der Landesverfassung zu beschränken" und in der Erledigung des niederösterreichischen Regierungsberichtes „den Juden die Erlernung aller Handwerke bey kristlichen Meistern ebenfalls gnädigst erlauben, deren Ausübung überhaupt aber nur nach deren bürgerlichen Gebräuchen" zu gestatten. Und schließ- 376

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