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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 379

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 379)
Language
German
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unter den Juden ähnliche Erscheinungen, wie bei den christlichen Gewerbegenossen: das Überhandnehmen, eigentlich erst Aufkommen, der unberechtigten, illegalen gewerblichen Arbeit — des jüdischen Pfuschertums. Das Patent von 1754 begünstigte wiederum die Heranziehung des unberechtigten christlichen Gewerbetreibenden, des städtischen oder ländlichen Störers, denn der Professionistennachwuchs in den Ghetti selbst war immer schwach gewesen (nach einem späteren Bericht des Plumenauer Oberamtmanns beschränkte er sich auf die armen unehelich Geborenen) und die Produktion für den Markt, wie sie z. B. vom jüdischen Schneider in ziemlichem Ausmaß getrieben wurde, erforderte viele Hände. Selbstverständlich in diesem Zusammenhang muß es uns erscheinen, daß ein Neophit, der als Jude Schneidermeister gewesen war, nach seinem Übertritt ohne weiteres verlangte, in die christliche Schneiderzunft aufgenommen zu werden, obwohl Karl VI. durch ein Reskript von 171780), also vor Schaffung des „jüdischen Meisters", für solche Fälle nur die Form der Hoffreiheit vorgesehen hatte. Jetzt, d. h. im Jahre 1776, konnte aber ein Proßnitzer gewesener jüdischer Schneidermeister, nachdem er die Taufe empfangen hatte, mit Recht ausführen81): „Folgsam die Schneider Profession unter denen Juden dergestälten erlehrnet, daß ich so wohl für die Christen, also auch Juden ge- > arbeitet, nicht minder, vermög der kais. königl. Handwerks Generalien das Meyster Stück gemacht, mit welchem Meyster Stück der Herr Zöchmeister... samt auch der Herr Gewörbs Commissarius wohl zufrieden gewesen'' Natürlich wollte die Schneiderzunft von einem derartigen Zuwachs nichts hören und verwahrte sich entschiedenst gegen eine Vermehrung der Zunftmeister, deren es sowieso zu viele gäbe, um so mehr als die „noch darzu stoßenden jüdischen Meistern, welche uns auch das Brod vom Mund abnehmen'482), die Konkurrenz merklich verschärften. Außer dem Patente Karls VI. (1723) und Maria Theresias (1753/54) bescherte das an gewerberegelnden Verordnungen fruchtbare 18. Jahrhundert dem mährisch-jüdischen Gewerbestande noch eine Anzahl von Bestimmungen, die sämtlich im bekannten Toleranzpatente Josephs II. für die Juden von Mähren, am 13. Feber 1782 erlassen, enthalten sind83). Der Verlautbarung dieses Patents ging eine rege Korrespondenz der Hofkanzlei mit dem Brünner Gubernium voraus, durch die sich der Kaiser über den Eindruck und die Aufnahme seiner geplanten Neuerungen unterrichten wollte84). In dem Konzept des Toleranzpatents, das im Mai 1781 an das Brünner Gubernium zur gutachtlichen Äußerung abging, war der dritte Punkt dem Handwerksbetrieb eingeräumt, der den Juden freigegeben werden sollte. Neben Schustern, Maurern und 375

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