Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 378)
- Language
- German
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rechte der jüdischen Handwerker Mährens nicht namhaft, aber es schuf ein Novum: den jüdischen Meister. Zum Schutze der Konsumenten sollte nun auch beim jüdischen Handwerker eine Meisterprüfung eingeführt werden, die im Beisein einiger christlicher Meister und des betreffenden Zunftvorstehers abgehalten werden sollte; das Meisterstück sollte weder schwer, noch kostspielig und leicht verkäuflich sein. Über die bestandene Prüfung war dem Meisterwerber unentgeltlich ein Attest auszustellen, auf das hin vom Magistrate oder von der Obrigkeit ebenfalls unentgeltlich der Erlaubnisschein für das Gewerbe erteilt wurde. Solch ein jüdischer Meister durfte auch jüdische Gesellen und Lehrlinge einstellen. Das Arbeitsgebiet blieb aber weiterhin beschränkt. Der jüdische Meister sollte „nur bloß für seine jüdischen Inwohner und Nachbarn, auch andere Juden arbeiten dürfen", keineswegs aber für die christliche Kundschaft. „Aus besonderer Gnade" durfte er dort, wo es in seinem Fach keinen christlichen Meister gab, auch die übrigen Bewohner mit seiner Arbeit versehen; aber nur dort. Hingegen sollte jeder Jude, der ohne Prüfung und ohne Attest bei gewerblicher Arbeit angetroffen wurde, sei es „für sich als Meister", oder als Geselle, oder Lehrjunge außerhalb einer Werkstatt unter dem Vorwande, daß für einen berechtigten jüdischen Meister gearbeitet werde — als Pfuscher angesehen und als solcher behandelt werden; d. h. Werkzeug und Arbeit war zu konfiszieren und der Hausherr, oder die Obrigkeit, die sich durch Mitwissenschaft schuldig gemacht hatten, unter Strafe eines Dukaten zu stellen. Auf den Jahrmärkten durften die erzeugten Waren nach denselben „Tauglichkeitsprüfungen", wie sie bei den Erzeugnissen der Zunftmeister vorgenommen wurden, ohne weiteres verkauft werden. Diejenigen Heiratserleichterungen, die den Juden Böhmens bei dem Übergang zum Handwerksbetrieb eingeräumt waren, wurden den mährischen Juden nicht zuteil78). Im nächsten Jahre wurde eine ergänzende „Commercial-Ordnung für die Judenschaft in Mähren, vom Jahre 1754"79) erlassen, die wohl dem Umstände ihre Entstehung zu verdanken hatte, daß die nunmehrigen jüdischen Meister, außer dem sehr schwachen Handwerkernachwuchs aus ihren eigenen Reihen, christliche Gesellen und Lehrlinge verwendeten. Artikel 15 dieser „Ordnung" besagt ausdrücklich, daß die Verwendung christlicher Hilfskräfte in Werkstätten auf das strengste verboten sei, ebenso wurde neuerlich eingeschärft, daß der jüdische Meister nur für seine Glaubensgenossen arbeiten dürfe, wenn er christliche Zünftler neben sich habe. Ohne also die eigentlichen Gewerbebefugnisse des jüdischen Handwerkers erweitert zu haben, wurde auch in seinen Reihen nunmehr eine' strenge Reglementierung geübt. Nur der geprüfte Meister war arbeitsberechtigt. Selbstverständlich zeitigten solche Vorschriften jetzt auch 374