Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 376)
- Language
- German
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derzunft in demselben Jahre, 1713, nur 18 Meister), obwohl unter den „beständigen Zinsen", die die Judengemeinde an den Fürsten zu entrichten hatte, noch 1724 nur eine Abgabe von 20 fl. für zwei Judenschneider vorgesehen war68). Auch die Staatsverwaltung kümmerte sich um den jüdischen Handwerksbetrieb. Nach dem ihnen durch höchste Hofentschließung im Jahre 1709 verboten worden war, irgendein Waffenhandwerk oder die Kunst des Gold- und Silberschmiedens zu üben, und bei einem christlichen Meister in die Lehre zu treten69), erhielten sie im Jahre 1723 von Karl VI. (kurze Zeit vor dem berüchtigten Heiratspatent) ein großzügiges Privilegium, dessen siebenter Punkt sich auch mit dem jüdischen Handwerk beschäftigt. Wohl werden die Rechte, die ihnen schon im vorigen Jahrhundert einen ungehinderten Handwerksbetrieb im Ghetto garantierten, nicht erweitert, aber ausdrücklich, mit besonderem Hinweis auf die christlichen Gewerbler, bestätigt. Sie sollten das erlernte Handwerk unter sich zu ihrem Nutzen frei ausüben dürfen und dabei „von denen Christlichen Handwerkern, und sonst Allermänniglich ungehindert" bleiben70). Nicht lange nach Erteilung dieses Privilegs gab Maria Theresia der Proßnitzer Schneiderzunft die neuen Artikel, die die Zunftschneider von jeder unliebsamen Konkurrenz befreien sollten. Der vierte Artikel ist den heimischen Juden gewidmet und lautet folgendermaßen: „Articulus IV tus. Da sich aber die dasigen Juden anmaßeten neue Christliche Kleider sowohl in deren Gewölbern, als auch Häusern auf den Feilen-Kauff mithin außer der Juden selbst-eigener Notdurft zu machen und darmit außer deren freyen Jahr-Markt-Zeiten zu hausieren, solchen sollen mit Erkanntnus der Handwerks-Commissarii und concurrenter des dasigen Stadt-Rathes selber, jedoch salvo recursus Beneficio, solche neue Christliche Kleider und sonstige derley Waren und Güter (wann sonsten die unmittelbare Bestreittung davon deren allgemeinen Handwerks-Erfordernissen nicht im Wege stünde) jedesmahls nach Gesatzgabiger Ausmaß des Articuli 8vi ad §phum: wohin die Geld-Straffen zu verwenden: deren Handwerks-Generalien de anno 1731, ad pias causas unfehlbar verwendet werden" (1748.) Die Proßnitzer Judenschneider hatten also auch weiterhin nicht nur für ihre Glaubensgenossen („selbst-eigener Notdurft"), sondern auch für die Stadt- und höchstwahrscheinlich die Bauernbevölkerung neue Kleider hergestellt und diese nicht nur in ihren Verkaufsläden, sowie auf den Jahrmärkten ausgeboten, sondern auch hausierend zu verkaufen getrachtet. Da aber gerade im Jahre vorher (1747) den mährischen Juden jeglicher Hausierhandel untersagt worden war, sollte er von nun an auch nicht mehr mit Kleidern getrieben werden. Alle anderen Arten des 372