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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 373

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 373)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644305--1379-2645722
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Marktpolitik entzogen und der eine österreichische Industrie schaffensollenden Kommerzkommission unterstellt wurden, wurden alle diejenigen Gewerbe, „welche mehrers zum Unterhalt der Gemeinde jeglichen Orts oder Bezirks, als zum Betriebe einer Kaufmannschaft" dienen, „mithin vielmehr in die Pollizey, als in das Oommerciale einschlagen", einer in Polizeisachen aufgestellten Kommission zugewiesen. Unter diesen letzteren befand sich an erster Stelle die Schneiderei50). Stand doch auch der große deutsche Staatswissenschaftler Johann Heinrich Gottlob von Justi (t 1771), auf dem Standpunkt, daß die Schneiderei zu denjenigen Handwerken gehört, „die allein arbeiten und nicht handeln"51), und zählte der bedeutende österreichische Kameralist Joseph von Sonnenfels (1732 im Nikolsburger Ghetto geboren) in seinem Gutachten über „die Grenzlinien zwischen den Polizei- und Kommerzialgewerben, dann die Grundsätze für die letzteren" (1792)52) die Schneiderei zu denjenigen Gewerben, die allein auf Geding, ohne selbst den Stoff zu ihren Erzeugnissen zu liefern53), arbeitet. Den Schneiderzünften gegenüber, als den Polizeigewerben zugehörig, wurde von nun an eine ganz andere Haltung für richtig gefunden, als den Kommerzialgewerben. Von den ersteren, die als Gewerbekategorie zweiten Grades angesehen wurden, erwartete man nichts bei der Schaffung einer heimischen Industrie und ließ sie im großen und ganzen unbehelligt. Als Hauptgrundsatz bei der Behandlung dieser sogenannten Polizeigewerbe galt die Erhaltung des Gleichgewichts zwischen Lokalbedarf und Lokalproduktion, die Sicherung des Nahrungsstandes der Zunftmeister. Dies wurde bei solchen Zünften, deren Meisterzahl durch landesfürstliche Spezialartikel fixiert war, am leichtesten dadurch erreicht, daß den Obrigkeiten das Recht genommen wurde, an diesen verbrieften Rechten zu rütteln54). Die Behandlung der Polizeigewerbe blieb auch in den der Scheidung folgenden Jahrzehnten dieselbe. Die Zahl der Meister sollte nach dem Ortserfordernis bestimmt und „über die Bedürfnis nicht vermehrt" werden. Hingegen trat insofern eine Wandlung in der Anschauungsweise ein, als von den siebziger Jahren an nicht mehr die Gerichte, sondern die politischen' Behörden über Streitfragen bei Auslegung von Zunftartikeln entscheiden sollten55). Sie sollten nun die Polizeiaufsicht (daher der Name dieser Gruppe von Gewerben) erhalten und trachten, die üblichen Mißbräuche zu beseitigen, sowie gute Ordnung zu halten. Mehr verlangte man von diesen Zünften zum Unterschied von den Kommerzialgewerben nicht. Auch nachdem das eigentliche Merkantilsystem verlassen worden war und der „aufgeklärte Polizeistaat" zur Herrschaft kam, änderte sich nicht viel an der Behandlung der Polizeigewerbe. Wohl wollte Joseph II. die monopol- 369

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