Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 372)
- Language
- German
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Auch des Landhandwerkers und der Regelung seines Verhältnisses zu den Stadtzünften nahm sich der auf gute Ordnung bedachte Staat an. Für unsere Untersuchung ist diese Gewerblerkategorie insbesondere deshalb wichtig, weil aus ihren Reihen die meisten Störer und Pfuscher hervorgingen. In den oft angeführten Handwerks-Patenten wird der Gewerbebetrieb auf dem Lande ausdrücklich geduldet, jedoch sollten, soweit nicht bereits Landzünfte bestanden, die Dorfmeister den Zünften der nächsten Städte an- oder eingegliedert werden. So fielen im Jahre 1753 in das Bereich der Proßnitzer Schneiderzunft, das sich bereits außer auf die Stadt auch auf vier zur Stadt gehörige Dörfer erstreckte, noch weitere drei Ortschaften und einige Zeit später (1776) nach Zergliederung der Markt Uröicer Zunft noch fünf Dörfer46). In Mähren sollten zwischen 1750 und 1753 alle Gewerbe, bis auf die wichtigsten, in die Städte einbezogen werden; nur in größeren Dörfern durften die „zu jedermanns Nothdurft notwendigen", darunter auch Schneider geduldet werden47). So, wie wir auch in den anderen Verfügungen der nicht zum Stillstand kommenden Gewerbegesetzgebung Widersprüche bemerkten, so finden wir sie auch hier. Um die Pfuscherei hintan zu halten, sollte der Gewerbebetrieb auf dem Lande möglichst gemindert und in den Städten konzentriert werden. Dahin zielten bisher alle Verfügungen. Doch wurden unter der Herrschaft des den rfcinen Merkantilismus ablösenden „aufgeklärten Polizeistaates44 (ab 1780)48) die Taxen, die die Grundherrschaften bisher für die Erteilung von Gewerbebefugnissen einhoben, beseitigt und nach dem Patent für Mahren von 1789 dem Bauern der Gewerbebetrieb freigegeben; er konnte von nun an ohne jede obrigkeitliche Bewilligung gewerbliche Arbeit, in welchem Ausmaße immer, verrichten. So waren dem ländlichen Pfuschertum letzten Endes doch wieder trotz aller Bemühungen, es zu unterdrücken, alle Tore weit geöffnet. Zu Beginn des Kapitels nannten wir das 18. Jahrhundert für die Zünfte im allgemeinen und für ihren unveränderten Fortbestand im besonderen, kritisch. Von einer einschneidenden Veränderung konnten wir aber bisher nichts bemerken. Welchem Umstand ist dies zuzuschreiben? Man sah voraus, daß zur Ansetzung einer nationalen Industrie in den österreichischen Erbländern nicht alle Gewerbe gleichmäßig taugen und eine zu demselben Ziele führende Gewerbepolitik nicht vertragen würden. Darum schied man seit dem Jahre 1754 (in Mähren seit 1755) die sogenannten Kommerzialgewerbe, unter denen man solche verstand, bei denen eine Produktion für ein weiteres Absatzgebiet stattfand, von denjenigen, die dem Lokalbedarf dienten, den sogen. Polizeigewerben49). Während nun die Kommerzialgewerbe dem beschränkenden Einfluß der 368