Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 371)
- Language
- German
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durch einen auf die Zünfte ausgeübten Druck, allen bisherigen Pfuschern die Möglichkeit geben will, sich inkorporieren zu lassen. Und zwar sollten sich alle diejenigen, welche die „generalienmäßige Requisita" besitzen, d. h. Lehr- und Wanderjahre ordnungsgemäß hinter sich haben, besonders dann, wenn es sich um alte oder verheiratete Gesellen-Störer handelt, bei der Zunft binnen acht Tagen zur Verfertigung des Meisterstücks melden; dieses sollte besonders leicht sein. Nach Erlegung der Inkorporationsgebühr sollten sie als richtige Zunftmeister aufgenommen, die jüngeren Störer aber bei den Meistern als Gesellen arbeiten. Aber auch diejenigen, die nicht über die „General-Requisita" verfügen, sollten ein leichtes Meisterstück bei der Zunft machen und, wenn es für gut befunden wurde, konnten sie von den mangelnden Lehr- und Wanderjahren dispensiert und ebenfalls nach Erlag der Meistertaxe zu Meistern aufgenommen werden. Bestanden sie jedoch die Meisterprobe nicht, dann sollten die älteren und verheirateten unter ihnen als Gesellen oder als Flickschneider angenommen, die jüngeren und ledigen hingegen zur Vollendung ihrer Lehr- und Wanderjahre angehalten werden. Damit aber diejenigen Zünfte, die von der Kaiserin mit Spezialartikeln versehen worden waren (Proßnitz), unter diesen Neuaufnahmen nicht leiden, war ja die Meisterzahl für die Zukunft festgelegt, sollte bei diesen neuen Meistern das Meisterrecht nicht erblich sein, also nicht von den Witwen ausgeübt werden können; dafür sollte aber die Aufnahmegebühr bei Stadtmeistern nur die Hälfte, bei Landmeistern nur ein Viertel der sonst üblichen Taxe betragen und bei gänzlicher Unvermögenheit des Meisterwerbers, wenn sie „dennoch gute Arbeiter seynd", unentgeltlich geschehen. Von dieser Incorporations-Ordnung sollte „keine Zunft und Mittel, Profession oder Gewerbschaft ausgenommen, sondern daran unter Vermeidung schwerer Strafe gebunden4' sein. Bei dieser Gelegenheit wurden auch bei der Proßnitzer Schneiderzunft 16 neue Meisterstellen zur Besetzung geschaffen44). Tatsächlich ist auch die Schneidermeisterzahl trotz der Zusicherung Maria Theresias in den Zunftstatuten von 1748 bis zum Jahre 1776 auf 32 angewachsen. Noch in den 70er Jahren des Jahrhunderts beschäftigte die Regierung die Frage des Pfuschertums, umsomehr, als die Zünfte nur widerwillig den Anordnungen des Hauptpatents Folge leisteten; damals wurde für solche Gesellen, die verheiratet waren und denen die Zunft aus diesem Grunde Arbeit verweigerte, Schutzfreiheiten geschaffen40), d. h. solche Gesellen konnten allein, von der Zunft unbehindert, Arbeit verrichten. Nur ohne obrigkeitliche Bewilligung sollte nicht gepfuscht werden; jede Gewerblerkategorie sollte einen Namen, eine Bewilligung haben und ihre Arbeit legal mit Wissen der beaufsichtigenden Behörde ausüben. 367