Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 370)
- Language
- German
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ansässigen Sehneider-Störer von der Obrigkeit gegen die Zunft in Schutz genommen wurden (1709). (In entgegengesetztem Sinne verhielt sich der Landesherr. Schon in dem Handwerkspatente von 1731 hieß es, daß nirgends Störer geduldet werden sollten; sie sollten mit Arrest bestraft und das Handwerkszeug, sowie ihre Arbeit konfisziert werden.) Aber nicht mehr die Zunft, sondern die Obrigkeit sollte auf diese Weise gegen sie vorgehen. Hingegen sollte man ihnen die Inkorporierung nicht unnötig erschweren36), ein Wunsch, der überall dort unausführbar war, wo die Meisterzahl vom Landesherrn selbst im Sinne eines Privilegs geschlossen war, wie etwa in Proßnitz. Die General-Zunft-Artikel von 1739 sahen dieselben Maßnahmen gegen Störer vor87). Im Jahr« 1734 wurde überdies noch ein eigenes Reskript gegen Pfuscher und Störer in Mähren erlassen38); ein eigentliches vorgeschriebenes Verfahren gegen sie existierte aber in diesem Lande bis auf die allgemeinen Bestimmungen des Handwerkspatentes von 1731 nicht39). Doch die gegen das Pfuschertum gerichtete Gesetzgebung ruhte nicht und gleichsam als Auftakt zu einem großen „Pfuscherpatent" erschienen schon im Jahre 1751 scharfe Verordnungen. „Jeder nicht incorporirte Professionist oder Gewerbsmann ist, als ein verderblicher Stöhrer und Winkelarbeiter zu achten"40), hieß es in einem Patent, und den Zünftlern sei gegen sie „alle Assistenz zu leisten" und wenigstens das vom Pfuscher verwendete Handwerkszeug zu konfiszieren, in einem anderen41). Wir sehen aber, daß die Abschaffung an die obrigkeitliche Mitwirkung gebunden und nicht mehr, wie früher, allein Sache der Zunft ist. Auch speziell für die Schneiderzünfte wurde (1751) ein Patent erlassen, das „alle Stöhrer und die unbefugte Gesellenhaltung4' verbietet42). Nachdem alle Patente und Reskripte gegen diese eingewurzelte Erscheinung nichts vermocht hatten (gehörte doch der Pfuscher direkt zur Zunft des 18. Jahrhunderts), die Beschwerden und Klagen aber nicht aufhörten, erließ Maria Theresia ein eigenes aus vielen Artikeln bestehendes Pfuscherpatent, die „Incorporations-Ordnung vom 20. Jänner 1753, für Mähren"43). In der Vorrede sagt die Kaiserin, daß „Wir mißfällig vernehmen müssen, daß die bishero in Schwung gegangene Pfuschereien keinerdings abgenommen" und mißt die Schuld an diesem Umstand folgerichtig dem Vorgehen der Zünfte bei, indem sie ausführt, daß die Pfuscherei, „theils durch die von denen Zünften selbst, denen Ein¬ Werbern schwer gemachte Incorporationes, sich von Zeit zu Zeit vermehret, und dergestalten über Hand genommen haben". Um diesen Übelstand endlich auszurotten, stellt sie alle Obrigkeiten, die auf ihren Herrschaften Störer dulden, unter Strafe von 100 Dukaten. Ein weiteres Mittel, die Pfuscherei zu tilgen, erblickt die Kaiserin darin, daß sie 366