Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 368)
- Language
- German
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Jahre 1748 bestätigt, eigentlich erteilt, nur noch fünf Artikel auf50). Trotzdem die Zahl der Proßnitzer Schneidermeister bis 1742 auf 28 angewachsen war31), bestimmte Maria Theresia gleich im ersten Artikel, daß „pro futuro" nicht mehr als 18 Meister in der Stadt arbeiten sollten, die gegenwärtig aber diese Zahl überschreitenden bis zu ihrem Tode bei ihrem Gewerbe zu belassen seien; allerdings steht es ihr als Landesherrin frei, jederzeit diese Zahl nach Gutdünken zu erhöhen oder zu reduzieren. Jeder, sei es ein Fremder oder Meisterssohn, der um das Meisterrecht ansucht, sollte ein Meisterstück verfertigen, das aber nicht kostspielig und leicht verkäuflich sein sollte. Sollte das Meisterstück als nicht -entsprechend zurückgewiesen werden, steht dem Meisterwerber das Rekursrecht zu. Alle Mißbräuche und „Handwerkszeremonien" bei der Meisterwerdung wurden strenge verboten. Der um das Meisterrecht Ansuchende mußte sich über die vollendete Wanderzeit (3 Jahre) ausweisen können, doch konnten ihm in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von der Kaiserin etwa fehlende Jahre nachgesehen wrerden. Die Begünstigung des Meistersohnes oder in die Zunft Geheirateten blieb aufrecht; während ein solcher als Meistertaxe 1 fl. 45 kr. zu entrichten hatte, mußte ein Fremder 21 fl. 45 kr. bezahlen (Art. II. dus). Diese beiden ersten Artikel zusammen ergaben wieder das (wenn auch unausgesprochene) alleinige Monopol der Schneiderzunft auf gewerbliche Arbeit. Es wurde nicht nur die tatsächlich existierende Meisterzahl für die Zukunft um mehr als ein Drittel restringiert, so daß nur etwa durch den Tod eines Meisters freigewordene Stellen wieder aus Zunftangehörigen besetzt werden konnten, sondern es wurde auch die Meistertaxe für den Außenstehenden so hoch gehalten, daß sie unbedingt als Präventivmittel wirken mußte. Dagegen konnten die auf der anderen Seite eingeräumten Erleichterungen beim Meisterstück und den sonstigen „Meisterunkosten" nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen. In demselben monopolistischen Sinne wirken auch die weiteren Bestimmungen. Für den Fall, daß auf den Proßnitzer Jahrmärkten „sich einige frembde Handwerker mit neuen Kleidern oder auch sonstiger neuer Schneider-Arbeith einfindeten und solche zum Feilen-Kauf einbringeten", soll die Proßnitzer Schneiderzunft berechtigt sein, diese Waren vor Beginn des Marktverkaufes unentgeltlich auf ihre „Tüchtigkeit" zu prüfen und in dem Falle, wenn sie nicht entsprächen, im Einverständnis mit den Handwerkskommissären zu konfiszieren. Diese für das Monopolrecht der Schneiderzunft außerordentlich wichtige und günstige Bestimmung stand übrigens in klarem Widerspruch mit den sonst üblichen Verfügungen über den Verkauf von Schneiderware, die nur dann der Konfiskation verfiel, wenn sie außerhalb der Jahrmärkte 364