Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 367)
- Language
- German
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sollten. (Eine solche interne Angelegenheit war für die Schneiderzunft z. B. die Entgegennahme von Arbeit für Heereslieferanten. So hatte die Proßnitzer Zunft im Jahre 1727, in welchem Zeitpunkte sie wieder 22 Mitglieder zählte21), die Vereinbarung getroffen, daß Militärarbeit nicht von einem einzelnen Zunftmitglied übernommen und besorgt werden dürfe, sondern — unter Strafe — auf die ganze Zunft verteilt werden müsse22). Da aber die großen mährischen Heereslieferanten, wie der aus Trebitsch stammende Emanuel Bacharacher und seine Nachfolger, immer lieber mit einzelnen Schneidern als mit den ganzen Zünften abschlössen23), mußten die Proßnitzer Zunftschneider noch einmal, 1745, diesen Beschluß erneuern und bekräftigen24).) Hingegen beinhaltet dieses Patent nichts, das eine einschneidende Änderung an den wirtschaftlichen Grundlagen der Zünfte zur Folge hätte. Selbst die eine Bestimmung25), die besagt, daß die Zünfte die Zahl der Meister nicht willkürlich festsetzen dürften, mußte wirkungslos bleiben, da ihnen alle Mittel belassen wurden (Freisprechung des Lehrlings, Beurteilung des Meisterstücks etc.), die Mitgliederzahl in ihrem Sinne zu regulieren26). Aber selbst diese Bestimmung hatte nur für die königlichen Städte, keineswegs aber für die Munizipalstädte, wie Proßnitz, Geltung27). Hier sollten die Obrigkeiten das Recht haben, die Meisterzahl zu vermehren, standen aber unter Kontrolle des Tribunals, dem sie hierüber Mitteilung zu machen hatten. Die sonstigen Bestimmungen des Handwerkspatentes richteten sich gegen die stark angewachsenen Zunftmißbräuche. Die Durchführung war schwierig, da selbst die Mißstände zu innig mit der wirtschaftlichen Gestaltung der Länder verquickt waren. Nur in den gewerblich am stärksten entwickelten Sudetenländern wurde eine Revision der Zunftartikel unter Zugrundelegung des Patentes unternommen, als deren Resultat im Jahre 1739 die General-Zunft-Artikel erschienen, die für alle Zünfte aller Städte an Stelle ihrer bisherigen Privilegien und Artikel Geltung haben sollten. Nur die bedeutenderen Zünfte der größeren Städte durften um Erteilung neuer reformierter Privilegien einkommen28). Nach den Bestimmungen der General-Zunft-Artikel gehörten die Zünfte der Stadt Proßnitz zur dritten Klasse (während in den beiden oberen diejenigen der königlichen Städte allein enthalten waren)29). Als solche hatten sie das Recht auf eigene, von den General-Artikeln unabhängige Zunftstatuten. Die Privilegien der Proßnitzer Schneiderzunft, die sie Maria Theresia zur Bestätigung vorlegten, waren schon sehr gemildert und wiesen mit denjenigen aus dem 16. Jahrhundert kaum einen verwandten Punkt auf. Man merkt an dem bestätigten Text f der Artikel, daß bei dieser neuen Privilegiumserteilung ganz im Geiste und Sinne der General-Zunft-Artikel verfahren wurde. Sie wiesen, im 363