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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 364

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 364)
Language
German
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IRI
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mehrmalige Bestätigungen und kleine Erweiterungen. Im Jahre 1708 wurde ihnen das Recht bestätigt, auf alle Jahrmärkte ungehindert reisen zu können und auch zu Wochenmärkten (aber nicht öfter als zweimal wöchentlich) die Städte besuchen zu dürfen8). Im nächsten Jahre wurde dieses Privilegium wiederholt und nur insoweit eingeschränkt, als bestimmte Arzneigegenstände vom Judenhandel ausgeschlossen wurden. Hingegen wurden die königlichen Städte, t ins^ besondere Olmütz und Iglau, die oft den Versuch gemacht hatten, ihre Wochenmärkte vom Besuche der Juden freizuhalten, genauest angewiesen, den Judenhandel auf ihren Märkten nicht zu beschränken9). Durch die Erlaubnis, auch Wochenmärkte fremder Städte, insbesondere der größeren königlichen, besuchen zu dürfen, hatten die Juden einen großen Vorsprung vor anderen mährischen Kaufleuten und Gewerbetreibenden, denen nur die heimischen Wochenmärkte, sowie die Jahrmärkte, keineswegs aber die Wochenmärkte anderer Städte zugänglich waren. Von diesem Privilegium machten besonders die Proßnitzer jüdischen Schnittwarenhändler Gebrauch, die auf den Olmützer und Iglauer Wochenmärkten stabile Verkaufsstände das ganze Jahr über unterhielten und den Bestimmungen zuwider ihre Waren in großen Kisten und wagenweise in die Stadt brachten. Schließlich werden diese Privilegien noch einmal, und zwar im Jahre 1723, in ihrem ganzen Umfang von Karl VI. bestätigt10). Von der ärmern Schicht der jüdischen Handelsjudenschaft Mährens wurde der Hausierhandel eifrigst betrieben. Sei es in Städten „von Haus zu Haus", oder auf dem Lande von Dorf zu Dorf, oft von einem Punkt über mehrere Landesteile sich erstreckend. Auch ihm galten eine ganze Reihe von Erlaubniserteilungen, die aber mit ebenso vielen Verboten abwechselten. Karl VI. erlaubte im Jahre 1726 ausdrücklich den jüdischen Hausderhandel, doch schon 1747 wurde er wieder verboten11); 1765 wieder erlaubt12), machte er unter Joseph II. die verschiedensten Stadien durch13), um schließlich im Hausierpatent von 1787 nur den Juden der Sudetenländer gestattet zu werden, die schon früher zum Hausieren befugt waren. Man erhoffte dadurch, den erbländischen Fabrikaten einen gesteigerten Absatz zu verschaffen, war doch der jüdische Hausierer beinahe die einzige Quelle, aus der die Landbevölkerung entlegenerer Landstriche ihren Warenvorrat schöpfte. Für den Proßnitzer jüdischen Handelsstand, dessen Spezialität der Schnittwarenhandel war, bedeutete dieses Hausierpatent, diese neuerliche Bestätigung ihres alten Rechts, besonders bei der Erledigung der Beschwerden der Städte, deren Kaufleute sich durch den jüdischen billigen Hausierer beschwert fühlten, sehr viel. 360

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